§ 182. Schuldgemeinschaft.
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wenn bei einem Scliuldverhältnis von meln’eren Schuldnern ver-schiedenartige Leistungen zu bewirken sind, die sich zu einerGesamtleistung zusammenfügen sollen®.
Der Begriff der Schuldgemeinschaft wird durch Haftungs-gemeinschaft weder bedingt noch notwendig hervorgerufen.Darum ist einerseits eine Schuldgemeinschaft möglich, bei der dereine Mitschuldner unbeschränkt und der andere beschränkt oderüberhaupt nicht haftet 5 6 . Andererseits aber begründet bei Ver-schiedenheit des Schuldinhalts die Haftungsgemeinschaft keines-wegs eine Schuldgemeinschaft, so dafs insbesondere im Verhältniszueinander der Hauptschulduer und der Bürge oder irgend einanderer Garantieschuldner nicht Mitschuldner sind 7 .
II. Geschichtliche Entwicklung.
1. Älteres deutsches Recht. Im deutschen Recht gabes sowohl Schuldgemeinschaften, wie Haftungsgemeinschaftenmannigfacher Art. Die durchgehende Trennung von Schuld undHaftung bewirkte vielfach eine ungleiche Ordnung beider Ver-hältnisse.
a. Schul dgemeinschaften nach Anteilen. Schuldver-hältnisse, bei denen von dem, was der Gläubiger bekommen soll,ein jeder von mehreren Mitschuldnern nur einen Teil leisten soll,entstehen rechtsgeschäftlich, wenn Mehrere die Schuld „siecht“oder ein jeder „enen del“ geloben 8 . Sie treten aber auch infolgegesetzlicher Schuldverteilung ein, wie sie am frühesten bei derWergeidschuld begegnet.
Der anteiligen Schuld entspricht anteilige Haftung. DieMitschuldner haften nur „nach anzal“, so dafs der Gläubiger sichan jeden nur wegen seines Schuldanteils halten kann und jeder,
5 So z. B., wenn sich mehrere Schauspieler oder Musiker zu einer ge-meinsamen Aufführung oder mehrere Arbeiter zur Gruppenarbeit verpflichtethaben.
6 Vgl. für die Gesamtschuld des heut. Rs. unten Anm. 68.
7 Im gemeinen Recht sprach man von „akzessorischer Korrealität“, undauch heute nehmen Viele eine akzessorische „Gesamtschuld“ an. Allein dieBürgschaftsschuld richtet sich nicht auf dieselbe Leistung wie die Hauptschuld;oben S. 51 ff. Von seihst versteht sich, dafs kein Mitschuldner ist, wer über-haupt nicht schuldet, sondern nur haftet, wie der Eigentümer der Tfandsache.Aber auch, wo die Haftung sich mit dinglicher Schuld verbindet, gelten derdingliche und der persönliche Schuldner nicht als Mitschuldner; vielmehrführt das B.G.B. die Analogie der Bürgschaft durch; oben Bd. II 883 Anm. 23.
8 Stobbe, Vertragsr. S. 138ff.; v. Amira I § 24, II § 19; Foclcema-Andreae II 16; Schuld u. Haftung S. 110.