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Erstes Kapitel. Schuldverliältnisse überhaupt.
Keine ScliuldgemeinSchaft 1 iegt vor, wenn es entwederan einem einheitlichen Schuldverliältnisse oder an der Gleichheitdes Schuldinhaltes fehlt. Darum sind einerseits mehrere Personen,die zwar dasselbe schulden, aber kraft verschiedener, durch keineZweckgemeinschaft verbundener Schuldgründe verpflichtet sind,“keine Mitschuldner. Vielmehr bestehen in diesem Falle getrennteSchuldverhältnisse, die nur eine sogenannte „unechte“ Gesamtschuldhervorrufen 2 , weil die Wirksamkeit der einzelnen Schuldverhältnissedadurch beeinflufst wird, dafs sie auf dieselbe Leistung gerichtetsind 3 . Andererseits aber erscheinen auch bei einem einheitlichenSchuldverhältnis mehrere Passivbeteiligte dann nicht als Mit-schuldner, wenn sie nicht dasselbe schulden. Darum wird zwareine Schuldgemeinschaft dadurch nicht ausgeschlossen, dafs vonmehreren Schuldnern der eine unbedingt und der andere bedingtoder der eine abstrakt und der andere kausal zu derselben Leistungverpflichtet ist 4 . Wohl aber fehlt es an einer Schuldgemeinschaft,
2 Vgl. Eisele, Arch. f. z. Pr. LXXVII 478; Binder a. a. 0. S. 536;Enneccerus §313 II 3; Oertmann, Vorbem. 5c zu § 420 ft'., auch Vorteils-ausgleichung S. 123ff., 293ff.; Klingmüller, Jahrb. f. D. LXIV 31 ff.; Siberb. Planck 4 zu § 421 Bern, lb; R.Ger. LXI Xr. 11, LXVII Nr. 36, LXX Nr. 104,LXXXII Nr. 92. So z. B. bei der gleichinhaltlichen Schuld des Versicherersund des Brandstifters, des Diebes und des fahrlässigen Verwahrers, des Unter-haltspflichtigen und des nach B.G.B. § 843 4 Schadensersatzpflichtigen (Oert-mann in der mir gewidmeten Festgabe von 1911 S. 1 ff.). Doch kann auchaus verschiedenen Schuldgründen, wie aus Vertrag und Delikt, aus gesondertenVerträgen (z. B. bei Doppelversicherung nach V.V.G. § 59, II.G.B. § 787), ausschuldhafter und schuldloser Schadensverursachung, eine echte Gesamtschuldmehrerer Schuldner entspringen, wenn die Einheit des Leistungszwecks dieSchuldverhältnisse verbindet; vgl. Enneccerus § 313 Anm. 10, Kling-müller S. 62 ff., Siber a. a. 0., K.Ger. LXXVII Nr. 80 S. 323, LXXXII Nr. 95.Die Abgrenzung ist unsicher und bestritten. Verfehlt aber ist es, wennDern-burg § 160 (161) V, Reichel, Schuldmitübernahme S. 50ff., Last a. a. 0. 39ff.die ganze Unterscheidung verwerfen. Auch darf man nicht eine „unvollkom-mene“ Gesamtschuld, die immerhin Gesamtschuld wäre, annehmen, wie Crome§ 206 II 3, der übrigens auch Fälle echter Gesamtschuld (wie z. B. aus Ver-mögensübernahme) dahin rechnet.
3 Die Vorschriften des B.G.B. über Gesamtschulden sind hier grundsätz-lich unanwendbar. Aber die Erfüllung der einen Schuld wird, weil der Gläu-biger die Leistung nur einmal bekommen soll, auch für die andere Schuldbedeutungsvoll. Doch entzieht sie keineswegs stets dem Gläubiger die andereForderung; vielmehr bleibt diese, soweit § 255 B.G.B. anwendbar ist, unberührt,da sie auf Verlangen abgetreten werden mufs (oben § 176 S. 85 Anm. 87), und gehtin anderen Fällen von Rechts wegen über (oben § 180 S. 208 Anm. 130—131)'
4 R.Ger. LXX Nr. 104 S. 110, LXXVII Nr. 80 S. 323; anders LXVIIINr. 36 S. 130.
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