Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
244
Einzelbild herunterladen
 

244

Erstes Kapitel. Schuld Verhältnisse überhaupt.

nommen wird. Daun sind sie zwar nicht aus § 419, wohl aberaus den §§ 10861088 B.G.B. zu ergänzen 183 .

Schliefslich finden nach § 27 H.G.B. die Vorschriften des§ 25 auch entsprechende Anwendung, wenn ein Handelsgesclnäftdurch Erbgang übergeht und vom Erben fortgeführt wird. Der Erbewird also für die Geschäftsverbindlichkeiten persönlich haftbar,wenn er entweder die Firma fortführt oder die Übernahme derGeschäftsschulden in handelsüblicher Weise bekannt macht. Dochtritt trotz anfänglicher Fortführung der Firma die aus ihr ent-springende unbeschränkte Haftung nicht ein, wenn der Erbe inner-halb einer ihm zur Überlegung gewährten dreimonatigen Frist dieFortführung des Geschäftes überhaupt einstellt 133 . Hier werdendie handelsrechtlichen Bestimmungen nieht durch § 419. sonderndurch die erbrechtlichen Regeln des B.G.B. ergänzt, nach denender Übergang der Geschäftsschulden auf den Erben kraft Gesamt-nachfolge von Rechts wegen eintritt, die Haftung aber für sie, weil sieNaclilafsverbindlichkeiten sind, auf den Nachlafs beschränkt seinkann. Es versteht sich von selbst, dafs die schwächere Erben-haftung in Kraft bleibt, wenn die verschärfte Haftung krafthandelsrechtlicher Geschäftsübernahme nicht eintritt. Unmöglichkann daher in § 27 H.G.B. von etwas anderem die Rede sein, alsvon Haftungszuwachs 134 .

132 Oben S. 237 Anm, 100 u. S. 239 Anm. 109. Der Niefsbraucker kann alsozwar die persönliche Haftung kraft Fortführung der Firma, nicht aker dieVermögensliaftung für die fremden Geschäftsschulden und ebensowenig diepersönliche Haftung für die auf ihn notwendig mitübergehenden Geschäfts-verbindlichkeiten zu den die Einkünfte belastenden wiederkehrenden Leistungenaussckliefsen. In beiderlei Hinsicht gelten die zwingenden Vorschriften desB.G.B. auch dann, wenn der Gescliäftsniefsbraucher sich der Firma des Ge-schäftsherrn nicht bedient. Vgl. Scliuldn. u. Haft. S. 79 (mit Nachweisen überabweichende Meinungen).

133 H.G.B. § 27Die Übertragung des Geschäftes mit der Firma aufeinen Dritten befreit ihn nicht; R.Ger. LVI Nr. 50; a. M. Düringer u. Hachen-burg zu § 27 Anm. 11, Disko S. 257 Anm. 35. Ebensowenig das blolsenachträgliche Aufgeben der Firma; so auch Düringer u. Hachenburga. a. O.; a. M. Bolte, Z. f. n.R. LI 447, Stege mann, Die Vererbung einesHandelsgeschäfts, 1903, S. 113, Disko S. 257. Dagegen kann der Erbe trotzFortführung der Firma durch einseitige Erklärung die persönliche Haftungablehnen, wenn er dies unverzüglich in der durch § 25 2 vorgeschriebenenAVeise kundmacht; Staub Anm. 1112 u. 18, Bolte a. a. O. S. 463, Stege-mann a. a. 0. S. 119, Disko S. 258; a. M. Düringer ti. HachenburgAnm. 6, K. Lehmann, H.R. 2 S. 120.

134 yg} Schuldn. u. Haft. S. 80.