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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 181. Rechtsnachfolge in. Schulden.

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vor, wenn jemand als Handelsgesellschafter (persönlichhaftender Gesellschafter oder Kommanditist) in das Geschäft einesEinzelkaufmanns eintritt. Hier haftet nach B.G.B. § 28 die neuerrichtete Gesellschaft auch dann, wenn sie die Firma nicht fort-führt, von Rechts wegen für die Geschäftsverbindlichkeiten des Einzel-kaufmanns 128 . Auch diese Haftung aber kann durch gehörig kund-gemachte Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden 129 .Geschieht dies, so entfällt wieder nur die Vollhaftung der neuenGesellschaft, während nach der zwingenden Vorschrift des § 419das auf sie übertragene Geschäftsvermögen dem Zugriffe der bis-herigen Geschäftsgläubiger unterworfen bleibt. Die Gesellschafthaftet für die auf sie übergegangenen Geschäftsverbindlichkeitennur mit dem übernommenen Vermögen 13 °.

Wenn umgekehrt ein Handelsgesellschafter das bisherige Ge-sellschaftsgeschäft als Einzel kauf mann übernimmt, so liegtdarin an sich eine gewöhnliche Geschäftsveräufserung, auf die der§ 25 des H.G.B., ergänzend aber der § 419 B.G.B. anwendbar ist..Jedoch ist für die Anwendung dieser Vorschriften kein Raum,,falls einer von zwei Gesellschaftern das Gesellschaftsgeschäft ge-mäfs § 142 H.G.B. mitAktiven und Passiven übernimmt. Dennhier tritt nach der in der Praxis durchgedrungenen Meinung kraftAnwachsung des Anteils des ausgeschiedenen anderen GesellschafiersGesamtnachfolge des Übernehmers in das Vermögen der erloschenenGesellschaft ein 131 .

Die Vorschriften des §25 H.G.B. sind entsprechend anzuwenden,wenn ein Handelsgeschäft auf Grund eines Niefsbrauchs über-

128 Dies bedeutet Haftung der Gesellschaft mit ihrem ganzen Vermögenund zugleich persönliche unbeschränkte Haftung des offenen Gesellschaftersund persönliche beschränkte Haftung des Kommanditisten.

129 H.G.B. § 28 2 . In gleicher Weise, wie nach § 25 2 die Haftung ausFortführung der Firma. Anders, als nach H.G.B. § 130, 173 die persönlicheHaftung aus dem Eintritt in eine bestehende Gesellschaft, weil sie aus Ge-samtnachfolge fliefst.

130 Nicht mit späterem Erwerb oder mit der Einlage eines hinzugetretenenGesellschafters oder im Falle der Gesellschaftsbildung durch Verschmelzungmehrerer Geschäftsvermögen mit dem anderen Geschäftsvermögen. (Andersim letztgedachten Falle nach Schweiz. O.R. a. 182.) Daneben besteht natür-lich die persönliche Haftung des früheren Geschäftsinhabers bis zu seiner Be-freiung durch die Gläubiger fort, während eine persönliche Haftung der übrigenGesellschafter nicht eintritt. Im inneren Verhältnis zwischen dem bisherigenGeschäftsinhaber und der Gesellschaft entscheidet die Vereinbarung; im Zweifelist auch hier Erfüllungsübernahme anzunehmen.

131 Näheres darüber in Schuldn. u. .Haft. 9. 7879.

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