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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
wird daun seine unabdingbare Vennögenshaftung nicht berührt 123 .Führt er die Firma nicht fort, so haftet er für die Geschäfts-schulden nur dann persönlich, wenn ein besonderer Verpflichtungs-grund vorliegt; als solcher aber gilt nicht nur eine nach den Regelndes bürgerlichen Rechts vollzogene Schuldübernahme, sondern schoneine in handelsüblicher Weise erfolgte Bekanntmachung der Über-nahme der Geschäftsverbindlichkeiten 12s . Wieder jedoch tritt dieVennögenshaftung des Erwerbers kraft gesetzlicher Schuldnachfolgeohne und selbst wider seinen Willen ein 124 . Die Haftung desVeräufserers gegenüber den Gläubigern wird an sich so wenigdurch den Eintritt der persönlichen Haftung des Erwerbers, wiedurch den Eintritt der Vennögenshaftung desselben berührt 125 .Doch läuft, falls der Erwerber kraft Fortführung der Firma oderkraft handelsüblicher Bekanntmachung persönlich haftbar ge-worden ist, zugunsten des Veräufserers eine abgekürzte handels-rechtliche Verjährung 126 . Im inneren Verhältnis zwischen demVeräufserer und dem Erwerber richtet sich die Schuldenlast auchhier lediglich nach der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung 127 .
Ein Fall der Geschäftsübernahme unter Lebenden liegt auch
122 Sie tritt also gemäfs § 419 3 B.G.B. auch ein, wenn die Nichtüber-nahme aller oder gewisser Schulden in das Handelsregister eingetragen oderdem einzelnen Gläubiger vom Erwerber oder Veräufserer mitgeteilt ist.
123 H.G.B. § 25 3 . Die handelsübliche Bekanntmachung mufs vom Er-werber ausgehen, verhaftet ihn aber unabhängig davon, ob er die Schuld per-tragsmäfsig übernommen hat, allen Gläubigern. Dagegen fordert die gewöhn-liche Schuldübernahme Vertragsschlufs des Erwerbers mit dem einzelnenGläubiger gemäfs B.G.B. § 414 oder Genehmigung des zwischen dem Erwerberund dem Veräufserer geschlossenen Vertrages durch den einzelnen Gläubigergemäfs B.G.B. § 415.
124 Somit auch zugunsten von Gläubigern, denen mitgeteilt ist, dafe diegenerelle Schuldübernahme sich auf ihre Forderung nicht erstrecke, oderdenen gegenüber die spezielle Schuldübernahme nicht stattgefunden hat.
125 Zu seiner Enthaftung durch rechtsgeschäftliche Befreiung bedarf esalso in jedem Falle einer Willenserklärung des einzelnen Gläubigers (Vornahmeoder Genehmigung eines befreienden Schuldübernahmevertrages oder Erlafs-vertrag mit dem Veräufserer). Vgl. R.Ger. LXXVI Nr. 3.
126 H.G.B. § 26. Soweit dagegen nur die beschränkte Haftung aus § 419eintritt, richtet sich die Verjährung nach bürgerlichem Rechte.
127 yg]_ oben S.238 Anm. 106. Im Ziveifel ist die Übernahme eines Handels-geschäftes im Ganzen als Erfüllungsübernahme hinsichtlich aller Geschäfts-schulden zu deuten; Schuldn. u. Haft. S. 77 Anm. 2; dazu auch R.Ger. LXXXIVNr. 53. Allein es kann, mag persönliche Haftung des Erwerbers eintretenoder nicht, vereinbart werden, dafs alle oder gewisse Geschäftsschulden nachwie vor dem Veräufserer zur Last fallen sollen.