§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.
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hier ist es ein besonders dringendes Postulat des Recbtsbewufstseins,dafs die Geselläftsgläubiger sich wegen der Geschäftsschulden unbe-dingt an das Geschäftsvermögen in der Hand jedes Geschäfts-nachfolgers halten und nicht durch dessen Veräufserung ohne diePassiva willkürlich ihres Zugriffsrechtes beraubt werden können 117 .
Der Geschäftsnachfolger tritt also von Rechts wegen nebendem bisherigen Geschäftsinhaber in sämtliche Geschäftsschuldenein und haftet für sie mit dem erworbenen Vermögen, ohne dafser durch Vertrag diese Haftung wegbedingen könnte 118 . Diesegesetzliche Schuldnachfolge aus § 419 B.G.B. wird im H.G.B. § 25als selbstverständlich vorausgesetzt; die handelsrechtlichenSonderbestimmungen sprechen nur von dem Hinzutritt persönlicherHaftung 119 . Eine persönliche Haftung lädt der Erwerber auf sich,wenn er das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oderohne Zusatz forführt 120 ; er kann sie aber durch gehörig kund-gemachte Vereinbarung ausschliefsen oder einschränken 121 . Davon
117 Das Anfechtungsrecht, auf das man sie vertröstet, bietet ihnen höchstensim Falle unentgeltlicher Veräußerung einen überdies unvollkommenen Ersatz.Im Falle entgeltlicher Veräufserung verweist man sie auf das vom Schuldnerempfangene Äquivalent. Aber dieser kann inzwischen mit dem Kaufpreiseverschwunden oder zahlungsunfähig geworden sein. Wenn ein französ. Ges.v. 17. März 1909 durch besondere Maßregeln den Erlös aus der Veräufserungdem Geschäftsgläubiger als Befriedigungsfonds zu sichern sucht (vgl. Pis koa. a. 0. S. 248), so zeigt sich darin eben, wie unerträglich der Mangel einesgesetzlichen Schuldenüberganges im französ. R. geworden war. Unser Rechtkennt derartige Sicherungsmaßregeln nicht. Um so unbilliger ist es, die Ge-schäftsgläubiger, während das Geschäftsvermögen, auf dessen Haftung sie ver-traut haben, in seiner realen Einheit fortbesteht, lediglich an den Veräußererzu weisen. Vgl. Schuldu. u. Haft. S. 75.
118 Daran kann auch eine Kundmachung durch das Handelsregister odereine Mitteilung an die einzelnen Gläubiger nichts ändern; nur wenn ein Gläubigerdie Vereinbarung, nach der die Schuld nicht übergehen soll, genehmigt, ver-liert er sein Zugriffsrecht auf das Geschäftsvermögen.
119 Der Wortlaut des § 25 steht solcher Deutung nicht entgegen, dientvielmehr zu ihrer Unterstützung, da nie von dem Übergange der Schuldenoder von dem Forderungsrecht des Gläubigers gegen den Übernehmer (wie in§ 419), sondern immer nur von „Haftung“ die Rede ist. Auch verweist § 27,der den Übergang der Schulden auf den Erben gleichfalls voraussetzt, ohneihn zu erwähnen, auf § 25.
120 H.G.B. § 25 1 S. 1. Auf Minderkaufleute ist diese Vorschrift nichtanwendbar, da ihr Name keine Firma ist; Seuff. LIX Nr. 237, Disko a. a. 0.S. 255 Anm. 24—25. Um so wichtiger ist hier der Eintritt der beschränktenHaftung nach § 419.
121 H.G.B. § 25 -, Die Kundmachung mufs unverzüglich erfolgen; Seuff.LIX Nr. 108; Pisko S. 250 Anm. 44.
Rinding, Handbuch. II. 3. III: Gierte, Deutsches Privatreclit. III.
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