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Erstes Kapitel. Scliuldverhältnisse überhaupt.
mögen auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen wird m . Beider vertragsnmfsigen Übertragung einer besonderen ehelichenGütermasse kommt die verschiedenartige Regelung der Schuld-und Haftungsverhältnisse in Betracht 112 .
Den wichtigsten Fall, in dem die entsprechende Anwendungdes § 419 geboten ist, bildet di e Über tragung ein es Handels-geschäftes unter Lebenden U3 . Für diesen Fall trifft freilichdas Handelsgesetzbuch in § 25 besondere Bestimmungen, die untergewissen Voraussetzungen dem neuen Geschäftsherrn eine persön-liche Haftung auferlegen. Allein dadurch werden die Vorschriftendes B.G.B. nur ergänzt, nicht beseitigt. Somit bleibt insoweit, als§ 25 nicht Platz greift, § 419 anwendbar 114 . Er ist unmittelbar an-wendbar, wenn sich das Geschäftsvermögen mit dem Gesamtvermögendes Kaufmanns deckt 115 . Er ist aber auch, wie bei anderen Sonderver-mögen, entsprechend anwendbar, wenn das Geschäftsvermögen nureinen Teil des Gesamtvennögens des Kaufmanns bildet uo . Gerade
111 Über die Natur der durch unselbständige Stiftung oder gesetzlicheBestimmung gebundenen Vermögensmassen als Sondervermögen vgl. oben Bd. II58 Anm. 49. Hier kann die Anwendung von § 419 z. B. Bedeutung gewinnen,wenn die Übertragung auf eine selbständige Stiftung oder die Verschmelzungmit einem Körperschaftsvermögen erfolgt.
112 So z. B. wenn die Ehegatten gemeinschaftlich ihr Gesamtgut unterLebenden übertragen oder ein Ehegatte sein Vorbehaltsgut im Ganzen veräufsert.
113 Schuld u. Haft. S. 107 Anm. 32; Scliuldnachf. u. Haft. S. 72ff.; Grundz.des'II.R. in Enzykl. 7 III 23. Zustimmend Buch, Schuld u. Haft. S. 46 ff.
114 Dies wird seit den Entsch. des R.Ger. v. 1908 u. 1909 Z.S. LXIXNr. 96 S. 250 ff. u. LXXI Nr. 95 S. 377 ff allgemein anerkannt. Vgl. Piskoin Ehrenbergs Handb. II 1 S. 249. Vorher herrschte anscheinend durchwegdie Meinung, dafs durch die Sondervorschriften des H.G.B. die Vorschrift des§ 419 B.G.B. ersetzt sei; vgl. z. B. Staub zu §25ff., Düringer u. Hachen-burg I 2 S. 249 ff., H.Lehmann, H.R. § 25, 3, Oertmann zu § 419 Bem.2a.
115 So in den vom R.Ger. a. a. O. entschiedenen Fällen, in denen es sichum die Übernahme des Vermögens einer Aktiengesellschaft handelte. Aberauch bei der Übernahme eines Einzelgeschäfts, wenn es an Privatvermögenfehlt, oder des Geschäfts einer offenen Handelsgesellschaft, wenn sämtlicheGesellschafter sonstiges Vermögen nicht haben.
ne "Wer c tie Anwendbarkeit des § 419 auf Sondervermögen überhauptverneint (oben Anm. 108), mufs sie natürlich auch hier verneinen. Ebensoaber, wer dem Handelsvermögen die Eigenschaft eines Sondervermögens ab-streitet, wie dies mit sehr unzureichenden Gründen Pisko a. a. 0. tut. Da-gegen würden die Ausführungen von M. Wolff in der mir gewidmeten BerlinerFestgabe v. 1910 II 120 ff. auch dann, wenn sie zutreffend wären, der Anwen-dung des § 419 nur in dem von ihm als möglich gesetzten seltenen Falle ent-gegenstehen, dafs das „Geschäft“ als Unternehmen ohne das zugehörige„Handelsvermögen“ veräufsert würde; vgl. Schuldnaehf. u. Haft. S. 73 Anm. 4.