§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.
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wo ein Sondervermögen vertragsraäfsig übernommen wird, ohnedafs Gesamtnachfolge eintritt 108 . Denn der ihnen zugrunde liegendedeutschrechtliche Gedanke greift in allen Fällen, in denen die Zu-gehörigkeit bestimmter Schulden zu einem Vermögen irgendwierechtlich ausgeprägt ist, nicht nur gleichfalls durch, sondern ver-langt hier wegen der gesteigerten Vergegenständlichung solcherSchulden als Vermögenslasten noch dringlicher seine Verwirk-lichung 109 .
Somit gehen stets, wenn ein Sonder vermögen als solchesim Ganzen übernommen wird, die Sondervermögensschulden kraftzwingenden Rechtssatzes auf den neuen Vermögensherrn über.Seine Haftung aber beschränkt sich auf den Bestand des Sonder-vermögens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche.Schuld und Haftung des bisherigen Vermögensherrn bleiben un-berührt.
Bei den einzelnen Arten von Sondervermögen wirdsich je nach dem Mafse ihrer Verselbständigung die entsprechendeAnwendung von § 419 ungleich gestalten. Handelt es sich um einGesellschaftsvermögen oder das Vermögen eines nicht rechtsfähigenVereins, so treten ähnliche Verhältnisse ein, wie bei der Übernahmedes Vermögens einer Verbandsperson, falls keine Gesamtnachfolgestattfindet 110 . Gleiches gilt, wenn ein unselbständiges Zweckver-
108 Schuldn. u. Haft. S. 68 ff., auch schon Vereine ohne RechtsfähigkeitS. 49 Anm. 92; Hellwig, Vertr. S. 397; Oertmann zu § 419 Bern. 6d. Da-gegen Planck 3 zu § 419 Bern. 3 (früher Bern. 2 a. E. mit der später ge-strichenen Begründung, dafs es sich um eine „singuläre“ Vorschrift handle),während Siber in der 4. Aufl. Bern. 4 auf die Erörterung bei den Einzelvor-schriften über Sondervermögen verweist); Gold mann u. Lilienthal S. 104Anm. 45; Enneccerus § 310 Anm. 14; Fischer u. Ilenle Bern. 2; ReichelS. 96 ff. (wegen des „beschwerlichen Charakters“ der in § 419 verordnetenRechtsfolge, ohschon de lege ferenda die Ausdehnung zu empfehlen sei).
189 Näher dargelegt in Schuldn. u. Haft. S. 68—69. — Aus denselbenGründen sind die den Vermögensniefsbrauch betreffenden Bestimmungen der§§ 1085—1088, wie nach § 1080 auf den Niefsbrauch an einer Erbschaft (überden Niefsbrauch an einem Erbteil vgl. Schuldnachf. u. Haft. S. 72 Anm. 3),auf den rechtsgeschäftlich bestellten Niefsbrauch an jedem anderen Sonder-vermögen entsprechend anzuwenden; vgl. oben Bd. II 698—699; a. M. PlanckVorbem. 3 zu § 1085, Biermann Bern. 3 zu § 1085, Reichel S. 107, Wolff,Sachenr. 2 § 123 Anm. 7.
110 Hier will auch Reichel S. 96 den § 419 anwenden. — Dagegen istdie mit dem Eintritt eines neuen Teilhabers verbundene Mitübernahme derGesellschafts- oder Vereinsschulden nicht nach § 419 zu konstruieren, weil sievielmehr auf Gesamtnachfolge beruht; Schuldn. u. Haft. S. 70 Anm. 4, obenS. 213 Anm. 10.