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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.

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wo ein Sondervermögen vertragsraäfsig übernommen wird, ohnedafs Gesamtnachfolge eintritt 108 . Denn der ihnen zugrunde liegendedeutschrechtliche Gedanke greift in allen Fällen, in denen die Zu-gehörigkeit bestimmter Schulden zu einem Vermögen irgendwierechtlich ausgeprägt ist, nicht nur gleichfalls durch, sondern ver-langt hier wegen der gesteigerten Vergegenständlichung solcherSchulden als Vermögenslasten noch dringlicher seine Verwirk-lichung 109 .

Somit gehen stets, wenn ein Sonder vermögen als solchesim Ganzen übernommen wird, die Sondervermögensschulden kraftzwingenden Rechtssatzes auf den neuen Vermögensherrn über.Seine Haftung aber beschränkt sich auf den Bestand des Sonder-vermögens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche.Schuld und Haftung des bisherigen Vermögensherrn bleiben un-berührt.

Bei den einzelnen Arten von Sondervermögen wirdsich je nach dem Mafse ihrer Verselbständigung die entsprechendeAnwendung von § 419 ungleich gestalten. Handelt es sich um einGesellschaftsvermögen oder das Vermögen eines nicht rechtsfähigenVereins, so treten ähnliche Verhältnisse ein, wie bei der Übernahmedes Vermögens einer Verbandsperson, falls keine Gesamtnachfolgestattfindet 110 . Gleiches gilt, wenn ein unselbständiges Zweckver-

108 Schuldn. u. Haft. S. 68 ff., auch schon Vereine ohne RechtsfähigkeitS. 49 Anm. 92; Hellwig, Vertr. S. 397; Oertmann zu § 419 Bern. 6d. Da-gegen Planck 3 zu § 419 Bern. 3 (früher Bern. 2 a. E. mit der später ge-strichenen Begründung, dafs es sich um einesinguläre Vorschrift handle),während Siber in der 4. Aufl. Bern. 4 auf die Erörterung bei den Einzelvor-schriften über Sondervermögen verweist); Gold mann u. Lilienthal S. 104Anm. 45; Enneccerus § 310 Anm. 14; Fischer u. Ilenle Bern. 2; ReichelS. 96 ff. (wegen desbeschwerlichen Charakters der in § 419 verordnetenRechtsfolge, ohschon de lege ferenda die Ausdehnung zu empfehlen sei).

189 Näher dargelegt in Schuldn. u. Haft. S. 6869. Aus denselbenGründen sind die den Vermögensniefsbrauch betreffenden Bestimmungen der§§ 10851088, wie nach § 1080 auf den Niefsbrauch an einer Erbschaft (überden Niefsbrauch an einem Erbteil vgl. Schuldnachf. u. Haft. S. 72 Anm. 3),auf den rechtsgeschäftlich bestellten Niefsbrauch an jedem anderen Sonder-vermögen entsprechend anzuwenden; vgl. oben Bd. II 698699; a. M. PlanckVorbem. 3 zu § 1085, Biermann Bern. 3 zu § 1085, Reichel S. 107, Wolff,Sachenr. 2 § 123 Anm. 7.

110 Hier will auch Reichel S. 96 den § 419 anwenden. Dagegen istdie mit dem Eintritt eines neuen Teilhabers verbundene Mitübernahme derGesellschafts- oder Vereinsschulden nicht nach § 419 zu konstruieren, weil sievielmehr auf Gesamtnachfolge beruht; Schuldn. u. Haft. S. 70 Anm. 4, obenS. 213 Anm. 10.