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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
äufseruug des Bruchteils eines Vermögens 95 . Die gesetzlicheSchuldnachfolge wird dadurch nicht ausgeschlossen, dafs in einemauf Übertragung des Vermögens im Ganzen gerichteten Vertrageeinzelne Vermögensgegenstände ausgenommen werden 96 . Anderer-seits aber tritt sie auch ein, wenn die vertragsmäfsige Übernahmesich nur auf einzelne Vermögensgegenstände erstreckt, tatsächlichaber die Überführung des Vermögens im Ganzen oder doch inseinem wesentlichen Bestände bewirkt 97 .
Die Wirkung des Wechsels der Vermögensherrschaft istkumulative Gesamtnachfolge in die Schulden desb i s h e r i g e n V e r m ö g e n s h e r r n 93 . Dieselbe ergreift mit einemSchlage dessen sämtliche in dem entscheidenden Zeitpunkt vor-handenen Schulden, soweit sie als Passiva und nicht nur alspersönliche Verpflichtungen erscheinen 99 . Der neue A 7 ermögeus-herr wird Schuldner, keineswegs etwa blofs Hafter für fremde
95 Planck, Bern. 5 (4. Aufl. Bern. 4); Oertmann Bern. 6a; Dernburg§ 159 II; Reichel S. 96; Seuff. LX Nr. 3, Warneyer IV 52. Entw. I § 319 8hatte dies ausdrücklich bestimmt.
96 Planck, Bern. 4 (4. Aufl. Bern. 1); Oertmann Bern. 6a; Bernburg§ 159 Anm. 5; Protok. S. 428; R.Ger. VII Nr. 85, XXIV Nr. 52, LXIX Nr. 64;Seuff. LX Nr. 3. Anders, wenn für den Bestand des Vermögens erheblicheGegenstände ausgeschlossen sind; R.Ger. LXXX Nr. 60.
97 Schuldn. u. Haft. S. 66 ff.; Rehbein zu § 414—419 Erl. 30; PlanckBern. 1; Oertmann Bern. 1h. So nicht nur, wenn sämtliche einzelne Gegen-stände übertragen werden, sondern auch bei der Übernahme eines einzelnenGegenstandes, der das Vermögen bildet. Dies wird z. B. häufig im Anschlufsau die geschichtliche Entwicklung bei Gutsübernahmeverträgen anzunehmensein, wenn aufser dem Hof kein erhebliches Aktivvermögen vorhanden ist;Schuldn. u. Haft. S. 66 Anm. 5. Darum steht auch die Vornahme der Ver-mögensübertragung durch zeitlich getrennte Verträge der Anwendung des §419nicht entgegen; R.Ger. LXV Nr. 46 S. 171. Und wenn ein zur Vermögens-übertragung verpflichtender Vertrag wegen Formmangels nach § 311 nichtig ist,aber gleichwohl erfüllt wird, tritt die Schuldnachfolge auf Grund der tat-sächlichen Vermögensübertragung ein; R.Ger. LXIX Nr. 96 S. 420, LXXVI Nr. 1,LXXXII Nr. 60 S. 277. Der für den Schuldübergang entscheidende Zeitpunktkann hier freilich nicht der des nichtigen Vertragsschlusses sein, wie anscheinenddas R.Ger. LXXVI Nr. 1 annimmt; vielmehr wird der Beginn der tatsächlichenÜberleitung des Vermögens entscheiden; Schuldn. u. Haft. S. 67 Anm. 3.
98 Da aber keine Gesamtnachfolge in das Aktivvermögen eintritt, bleibenSchuldverhältnisse zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmer bestehen;der Übernehmer kann sich aus dem Vermögen befriedigen und wegen des Aus-falles an einen Bürgen des Übertragenden halten; R.Ger. LXXXII Nr. 60 S. 178.
99 Gleichgültig ist, ob die einzelne Schuld den Beteiligten oder einemderselben unbekannt ist; O.L.G. Darmst. D.J.Z. IX 114. Auch betagte und be-dingte Schulden sind einbegriffen; R.Ger. LXIX Nr. 96.