§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.
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ein 90 . Diese Schuldnachfolge vollzieht sich unmittelbar mit demAbschluss des Übertragungsvertrages 91 , jedoch kraft zwingendenRechtssatzes unabhängig vom Parteiwillen 92 .
Voraussetzung der gesetzlichen Schuldnachfolge im Sinne des§ 419 ist vertragsmäfsige Übernahme des Gesamtvermögenseiner Person. Sie knüpft sich daher insbesondere an jeden Ver-trag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, dem anderen Teilsein gegenwärtiges Vermögen zu übertragen 93 . Dies gilt insbe-sondere auch bei der recbtsgesehäftlichen Übertragung des Ver-mögens einer — sei es fortbestehenden, sei es aufgelösten —Verbandsperson 94 . Zweifellos fällt unter § 419 auch die Ver-
60 Über § 419 vgl. meine Abh. über Schuldn. u. Haft. S. 61 ff. FernerHellwig, Vertr. S. 397 ff., Rechtskr. S. 313 ff.; Westerkamp S. 255 ff.;Reichel S. 93ff; Strohal, Schuldübern. S. 256, 270ff, 381ffi; Komm, zu§419, bes. Planck, Schollmeyer, Staudinger, Oertmann; Dern-burg 4 § 159 ( 3 § 158); Endemann § 153, 5; Crome § 205; Cosack § 119I lbß; Enneccerus § 310 II.
91 R.G.B. § 419 1 . Ist der Vertrag nichtig, so erfolgt kein Schulden-übergang. Dernburg § 159 II; R.Ger. LXXVI Nr. 1.
92 B.G.B. § 419 3 ; Schuldnachf. u. Haft. S. 62 Anm. 3. Es ist somit un-genau, wenn das B.G.B. den § 419 mit unter die Überschrift „Schuldübernahme“stellt. Darum kommt es auch nicht darauf an, ob die Vertragschliefsenden dasBewufstsein haben, dafs Vermögensübernahme vorliegt; R.Ger. LXXXV Nr. 31.
93 Somit z. B. an den Verpfründungsvertrag, die Hingabe des Vermögensgegen Leibrente, den Verkauf desselben gegen einen festen Preis, die Schenkungdes Vermögens. Ob unentgeltlicher oder entgeltlicher Erwerb vorliegt, ist un-erheblich. Es macht daher auch keinen Unterschied, wenn ein bedungenerKaufpreis bereits bezahlt ist; R.Ger. LXIX Nr. 64 S. 288, D.J.Z. XIII 1169.Auch auf die Zuwendung des Vermögens an eine Stiftung durch Rechts-geschäft unter Lebenden ist § 419 — wenn man dessen Vertragsnatur bestreitet,mindestens entsprechend — anzuwenden; Hellwig, Rechtskr. S. 314—315,Reichel S. 96. — Dagegen lehnt das R.Ger. XLVI1I Nr. 55 die Anwendungdes § 419 auf den Übergang eines Gemeindevermögens durch Eingemeindungauch dann ab, wenn darüber ein Vertrag geschlossen ist, da dies kein privat-rechtlicher Vertrag sei. In Wahrheit ist hier eine öffentlichrechtlich geregelteGesamtnachfolge anzunehmen.
94 Schuldn. u. Haft. S. 65 ff So bei der Veräufserung des Vermögenseiner Aktiengesellschaft an eine andere Aktiengesellschaft; R.Ger. LXIX Nr. 64,LXXI Nr. 95. Ebenso im Falle des H.G.B. § 303 (mit den zugunsten derGläubiger in § 297 u. 301 getroffenen Ivautelen; vgl. Schuldn. u. Haft. S. 66Anm. 1). — Dagegen ist natürlich für Heranziehung des § 419 kein Raum,wenn kraft gesetzlicher Bestimmung auf Grund rechtsgeschäftlicher Vermögens-übertragung Gesamtnachfolge eintritt, wie in den Fällen des H.G.B. § 304 u. 306;a. a. 0. Anm. 2 (die im Falle des § 81 G.m.b.II.G. eintretende Gesamtnachfolgeberuht überhaupt nicht auf rechtsgeschäftlicher Übertragung).