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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.

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Schuld 100 . Die Gläubiger können daher von ihm die geschuldeteLeistung verlangen 101 . Zugleich aber bleibt der bisherige Ver-mögensherr Schuldner und kann von den Gläubigern ebenfallsunmittelbar auf Leistung in Anspruch genommen werden 102 .

Die gesetzliche Sckuldnachfolge aus § 419 läfst die Haftungdes bisherigen Vermögensherrn unberührt, ruft aber eine von dieserabgezweigte neue Haftung des Vermögensübernehmers hervor, dieals blofse Vermögenshaftung ausgestaltet ist 103 . Sie be-schränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens unddie dem Übernehmer aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche.Die Beschränkung der Haftung ist im Gegensatz zur Beschränkungder Erbenhaftung an besondere Voraussetzungen nicht gebunden,bedarf aber gleich dieser der Geltendmachung im Wege derEinrede und unterliegt in dieser Hinsicht der entsprechendenAnwendung der Vorschriften, die in den Fällen gelten, in denender Erbe die Abzugseinrede erheben kann 104 .

100 Schuldn. u. Haft. S. 62; Reichel S. 94. Im Gegensatz hierzu be-wirkt die Belastung des Vermögens mit einem Niefsbrauch nicht Schuldnachfolge,sondern nur Haftung des Niefslirauchers mit dem seiner Nutzung unterworfenenVermögen für fremde Schuld. Nur in die Verpflichtungen zur Entrichtung vonZinsen und anderen bei ordnungsmäfsiger Verwaltung aus den Einkünften zubestreitenden wiederkehrenden Leistungen findet, weil sie speziell die Nutzungenbelasten, diese aber dem Niefsbraucher kraft eigenen Rechts gebühren, einekumulative Schuldnachfolge statt. Vgl. oben Bd. II 697 ff. und näher (unterBerücksichtigung der seither erschienenen Literatur) Schuldn. u. Haft. S.7072;dazu oben § 174 S. 51 Anm. 174.

101 Nicht blofs, wie vom Niefsbraucher, Duldung der Zwangsvollstreckung.Zweifellos kann auch das Forderungsrecht gegen den Übernehmer durch Ver-einbarung zwischen den Vertragschliefsenden nicht ausgeschlossen oder be-schränkt werden, obschon § 419 3 dies nur von derHaftung des Über-nehmers sagt.

102 Schuldn. u. Haft. S. 63. v. Schwerin, Reclitsnac-hf. S. 67ff., nimmtfreilich an, dafs der Veräufserer nur noch forthafte, nicht mehr fortschulde.Allein wenn das Gesetz in § 419 nur vonFortdauer der Haftung spricht undden alten Vermögensherrn zweimal denbisherigen Schuldner (anstattbis-herigen Alleinschuldner) nennt, so ist das offenbar nur ungenaue Ausdrucks-weise. Vgl. auch Reichel S. 94, Siber b. Planck* Bern. 2.

103 B.G.B. § 419 2 ; oben § 174 S. 35, 38. Dagegen begründet die kumu-lative Schuldnachfolge des Vermögensniefsbrauchers in die Zinsverpflichtungenusw. (oben Anm. 100) eine persönliche Haftung; vgl. über ihren Umfang Schuldn.u. Haft. S. 71 Anm. 4 u. S. 72 Anm. 1.

104 Geniäfs der Verweisung des § 419 2 auf die §§ 19901991. Auch dieprozefsrechtlichen Vorschriften über die Geltendmachung der Haftungs-beschränkung des Erben in Z.P.O. § 780 1 (Erfordernis des Vorbehalts imUrteil), § 781 (Erfordernis der Erhebung von Einwendungen gegen die Zwangs-