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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Ebenso drangen im Handelsrecht in der viel erörterten Streitfrageüber die Schicksale der Geschäftsschulden bei der Übernahme einesHandelsgeschäfts mehr und mehr Ansichten durch, die den Über-gang der Geschäftsschulden auf den Geschäftsnachfolger durchAbwandlung der gewöhnlichen Regeln über Schuldübernahme be-günstigten 87 . Dagegen wurde nur vereinzelt der Satz verfochten,dafs auch ohne vertragsmäfsige Schuldübernahme die Vermögens-übernahme eine Passivsukzession nach sich ziehen müsse 88 . Erstdas neue deutsche Recht hat der deutschrechtlichen Auffassungden vollen Sieg gebracht, indem es allgemein den Grundsatz durch-führt, dafs die Schulden von Rechts wegen dem Vermögen folgen 89 .
1. Übernahme des ganzen Vermögens. Nach § 419B.G.B. tritt, wer durch Vertrag das Vermögen eines Anderen imGanzen übernimmt , mit Rechtsnotwendigkeit in dessen Schulden
nähme einer Erbschaft durch einen Miterben; R.Ger. XLIII Kr. 47. Allgemeinbei der bäuerlichen Gutsühernahme; Seuff. XXYIII Nr. 128, XXII Nr. 57, R.Ger.
XVI Nr. 27.
87 Vgl. Delbrück S. 93ff.; Regelsberger, Z.f. H.R. XIV lff.; Simon,ebd. XXIV 91 ff.; Ladenburg, ebd. XXX 90ff.; Behrend, Z. f. Gesetzg.u.Rechtspfl. IV 429ff., Lehrb. § 37; K. Adler, Arch. f. b. R. III lff'.; Cosack,H.R. § 14; v. Canstein, H.R. I 204ff.; Stobbe-Lehmann§ 228 Anm. 17.Freilich wurde die in der älteren Praxis vorherrschende Ansicht, dafs in derÜbernahme des Geschäftes im Ganzen überhaupt oder doch bei Mitübernahmeder Firma die Übernahme der Geschäftsschulden stillschweigend enthalten sei,wieder zurückgedrängt; vgl. R.O.H.G. I Nr. 8, II Nr. 16, III Nr. 70, IV Nr. 41, XIINr. 55, R.Ger. I Nr. 95, II Nr. 16, Seuff. XLVIII Nr. 47, LIII Nr. 167 (Wien).Allgemein aber wurde, falls Übernahme der Passiva erfolgt ist, schon aufGrund handelsüblicher Bekanntmachung dieser Übernahme allen Gläubigern einunmittelbares Klagerecht gegen den Geschäftsnachfolger gewährt; R.O.H.G. IIINr. 38 u. 75, IV Nr. 2, XV Nr. 66, XVI Nr. 66, R.Ger. XVII Nr. 22, XXXVIIINr. 45, Seuff. XLVIII Nr. 100. Und das Reichsgericht knüpfte im Gegensatzzum R.O.H.G. diese Folge auch an die Fortführung der Firma; II Nr. 16,
XVII Nr. 22. Doch immer nur unter der Voraussetzung vertragsmäfsiger Über-nahme der Passiva; R.Ger. XXXVIII Nr. 45, Seuff. XLV Nr. 181.
88 So allgemein von Delbrück S. 37 ff., der zwar von stillschweigenderÜbernahme spricht, aber diese nur als Mittel für die Konstruktion einer vonRechts wegen eintretenden Passivsukzession betrachten will. Ferner von Blume,Novation S. 136 ff. Bei der Schenkung des ganzen Vermögens anscheinend auchvon der Erlanger Juristenfakultät b. Seuff. XXIV Nr. 115. Desgleichen bei derÜbernahme eines Handelsgeschäftes mit der Firma von denen, die hier einenEintritt in die Schulden für rechtsnotwendig erklärten; so mit manchen ÄlterenTh öl, Praxis des Handelsrechts I lff.; dagegen R.Ger. XXV Nr. 1.
89 Das neue Schweiz. O.R. hat diesen Schritt nicht getan; es trifft in a. 181nur Sonderbestimmungen für den Fall, dafs jemand „ein Vermögen oder einGeschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt 1 -'.