§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.
233
Verträge zugunsten Dritter. Das so erworbene Recht des Gläubigers,die Leistung vom Versprechenden zu fordern, ist an sieh unabhängigvon der zugrunde liegenden Schuld des Versprechensempfängers 82 .Sobald aber dessen Schuld auf den Versprechenden übergegangenist, wird die besondere Forderung des Gläubigers aus dem zu seinenGunsten abgegebenen Versprechen durch die nunmehr sich gegenden Übernehmer kehrende Forderung aus dem alten Schuldver-hältnis verdrängt 83 .
V. S c h u 1 d n a c h f o 1 g e kraft V e r m ö g e n s ü b e r n a h m e.Die deutschrechtliche Anschauung, dafs die Schulden Passiv-bestandteile des Vermögens sind, hat mit der Vermehrung derFälle der Gesamtnachfolge sich in weitem Umfange durchgesetzt 84 .Im preufsischen Recht führte sie dazu, auch die vertragsmäfsigeVermögensübernahme als Gesamtnachfolge zu behandeln 8B . Alleinsie liefs sich auch da nicht ausrotten, wo der Eintritt in eineVermögensherrschaft nicht als Gesamtnachfolge anerkannt wurde.Unter ihrem Einflufs suchte man auch im gemeinen Recht beivertragsmäfsiger Vermögensübernahme nach Möglichkeit eine gleich-zeitige Schuldnachfolge ins Werk zu setzen, wufste dies aber nurdadurch zu erreichen, dafs man eine generelle Schuldübernahmemit unmittelbarer Wirkung für sämtliche Gläubiger unterstellte 88 .
82 Darum kann der Übernehmer dem Gläubiger zwar Einwendungen ausdem Schulderfiillungsvertrage (B.G.B. § 334), nicht aber Einwendungen aus demRechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner entgegensetzen.Er kann sich nicht einmal auf das Nichtbestehen der vorausgesetzten Schuldberufen. Doch können ihm Solche Einwendungen Vorbehalten sein und sindals Vorbehalten anzunehmen, wenn das Recht des Gläubigers nur mangelsSchuldübernahme eintreten soll. Vgl. Hellwig S. 197 if.
88 Dies gilt bei translativer wie bei kumulativer Schuldübernahme. Indemder Gläubiger die Schuldnachfolge akzeptiert, gibt er sein von der Schuld un-abhängiges Recht auf. Dafür gewinnt er nun ein von dem Schulderfüllungs-vertrage unabhängiges Recht.
84 Vgl. oben S. 213 ff.
85 So bei dem Verpfründungs-(Vitalizien-)vertrage Anh. 19 zu Preufs.A.L.R. I, 11 § 646; vgl. dazu Delbrück, Die Übernahme fremder SchuldenS. 86ff Ebenso nach der Praxis bei der Schenkung eines ganzen Vermögens;Strieth. Arch. LII 259, LXI1I 165, XCVII 218, R.O.II.G. XIII 383, Förster-Eccius I § 102 Anm. 15. Desgleichen beim Erbschaftskaufe, Preufs. A.L.R.1,11 § 454 ff, 462 ff — Beim Erbschaftskaufe auch Bayr. L.R. IV, 4 § 7 Nr. 9—10n. Ost. Gb. § 1278, 1282.
88 Vgl. R.Ger. XVII Nr. 22 S. 100. So namentlich bei der Schenkung desganzen Vermögens; ältere Praxis b. Delbrück a. a. 0. S. 84ff; Seuff XXIVNr. 115; vgl. aber dazu ebd. XXXVI Nr. 36, XLII Nr. 292. Ferner beim Erb-scliaftskauf; Delbrück S. 81 ff, Seuff XLIV Nr. 14. Auch bei der Über-