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Erstes Kapitel. Scliulilverhältnisse überhaupt.
des Gläubigers der Übernehmer dem Schuldner gegenüber zurBefriedigung des Gläubigers verpflichtet 77 . Möglich ist auch eineErfüllungsübernahme, kraft deren der Übernehmer sich zur Be-freiung des Schuldners nicht in beliebiger, sondern in bestimmtetWeise verpflichtet. Insbesondere kann das Versprechen des Über-nehmers dahin gehen, zum Zwecke der Tilgung der Schuld dieLeistung an den Gläubiger zu bewirken. Dann genügt der Über-nehmer seiner Verpflichtung gegen den Schuldner überhaupt nurdurch Leistung an den Gläubiger, nicht durch Herbeiführung-sonstiger Befreiung 78 .
2. Im Verhältnis zum Gläubiger läfst die Erfüllungs-übernahme das bestehende Schuldverhältnis völlig unberührt. Siekann aber, wenn dies von den Beteiligten gewollt ist, dem Gläubigerein neues selbständiges Becht verschaffen, vom Übernehmer Be-friedigung zu fordern. Im Zweifel freilich ist nicht anzunehmen,dafs der Gläubiger ein eignes Recht erwerben soll 79 . Auch istja insoweit, als das Versprechen sich auf Befreiung des Schuldnersrichtet, der Schuldinhalt gar nicht auf eine gleichinhaltlicheForderung des Gläubigers angelegt 80 . Allein insoweit, als dieErfüllungsübernahme ein Versprechen der Leistung an den Gläubigerenthält, kann eine unmittelbare Wirksamkeit des Versprechens zu-gunsten des Gläubigers nicht nur ausdrücklich vereinbart sein, son-dern auch aus den Umständen als gewollt erhellen 81 . Dann erwirbtder Gläubiger das für ihn ausbedungene Recht nach den Regeln über
77 Doch genügt er seiner Verpflichtung auch, wenn er die Befreiung desalten Schuldners von der Mitschuld erwirkt; oben S. 230 Anm. 71.
78 Vgl. Hellwig, Vertr. S. 193ff., 201 ff. Ilellwig will den „Vertragauf Leistung an den Drittgläubiger“ von der „Erfüllungsübernahme“ (S. 189 ff.)unterscheiden. Ebenso Reichel (S. 149 ff., 310 ff.). Allein auf Befreiung zieltauch dieser Vertrag, und dafs die Befreiung schlechthin durch Erfüllung er-folgen soll, stempelt ihn erst recht zu einer Spielart der Erfüllungsübemahmc.
79 B.G.B. § 329.
80 Hellwig a. a. 0. S. 192 ff.; Kipp S. 406; Reichel S. 153ff.
81 Dies wird namentlich bei einem schlechthin auf Leistung an denGläubiger gerichteten Vertrage Vorkommen. Ilellwig a. a. 0. S. 195ff., 201,dem Kipp S. 407 zustimmt, will hier sogar im Zweifel ein eigenes Recht desGläubigers als gewollt annehmen, wenn dem Versprechenden der Zweck derLeistung kundgemacht ist. Dies geht zu weit und steht in Widerspruch mitB.G.B. § 329. Möglich ist auch hei einem Vertrage, der in erster Linie odernebenbei auf Schuldübernahme abzielt, die Ausbedingung eines eigenen Rechtesdes Gläubigers auf Bewirkung der Leistung durch den Übernehmer, das ein-treten soll, bis die Schuldübernahme zustande kommt oder wenn sie scheitert.Vgl. R.Ger. in D.J.Z. XII 482.