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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.

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Sckuldübernahmevertrage geschlossen werden. Erfolgt eine trans-lative Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Schuldner undÜbernehmer, so ist im Zweifel anzunehmen, dafs eine Erfüllungs-übernahme zugrunde liegt 73 . Auch mit einer kumulativen Schuld-übernahme kann sich eine Erfüllungsübernahme verflechten.

1. Das Schuldverhältnis zwischen dem Schuldnerund dem Übernehmer bestimmt sich nach dem Vertragsinhalte.Regelmäfsig geht das Versprechen des Übernehmers dahin, denSchuldner auf irgend eine Weise zu befreien 74 . Er erfüllt daherseine Verpflichtung nicht nur durch Erfüllung oder sonstige Tilgungder Schuld, sondern auch durch befreiende Schuldübernahme. So-mit wird eine selbständige Erfüllungsübernahme durch Schuld-übernahmevertrag mit dem Gläubiger erledigt. Die einem Schuld-übernahmevertrage mit dem Schuldner zugrunde liegende Er-füllungsübernahme ist erledigt, sobald die Schuldübernahme durchGenehmigung des Gläubigers wirksam wird 75 . Kommt aber eineBefreiung des Schuldners durch Schuldübernahme nicht zustande,so mufs ihn der Übernehmer durch Befriedigung des Gläubigersbefreien. Demgemäfs ist im Falle der Schuldübernahme durchSchuldnervertrag, solange die Genehmigung des Gläubigers nichterteilt oder sobald sie verweigert ist, der Übernehmer im Zweifelaus Erfüllungsübernahme, dem Schuldner gegenüber verpflichtet,den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen 78 . Durch blofse Schuld-mitübernahme wird, da sie den Schuldner nicht befreit, die Ver-pflichtung aus Erfüllungsübernahme nicht erfüllt. Verbindet sichdaher mit der kumulativen Schuldübernahme durch Schuldner-vertrag eine Erfüllungsübernahme, so bleibt trotz Genehmigung

73 So nach B.G.B. § 415 3 . Aber nur im Zweifel! Man darf daher nichtmit Landsberg § 112 Z. 3 die Schuldübernahme lediglich als Durchführungeiner Erfüllungsübernahme betrachten. Dem Schweiz. O.R. a. 177 freilich liegtdiese Auffassung zugrunde.

74 Verspricht er nur, für die Nichtinanspruchnahme des Schuldners ein-zustehen, so liegt keine Erfüllungsübernahme vor.

76 Im Falle des § 416 hat der Übernehmer ein Recht darauf, dafs derSchuldner durch die erforderliche gehörige Mitteilung an den Gläubiger zumZustandekommen der Schuldübernahme mitwirke, ihn auch von der erfolgtenErteilung oder Verweigerung der Genehmigung benachrichtige (Abs. 3). Im Falledes § 415 braucht er kein Recht auf Mitteilung, da er selbst mitteilen kann;den Anspruch auf Benachrichtigung hat er nach Treu und Glauben auch hier.

76 B.G.B. § 415 3 (auch im Falle des § 416 anwendbar). Solange die Wirk-samkeit der Schuldübernahme in der Schwebe ist, wird diese Verpflichtungnur insoweit aktuell, als die Schuld vor Beendigung des Schwebezustandesfällig ist oder wird, und kommt mit der Genehmigung wieder in Wegfall.

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