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Erstes Kapitel. Schuldverkältnisse überhaupt.
eines Mitschuldners wird ihm eine Änderung des Schuldverhältnissesangesonnen, die auch die ursprüngliche Schuld ergreift und ihmkeineswegs blofs Vorteil bringt 08 . Die Vereinbarung enthält also,obschon sie das Haftungsrecht des Gläubigers nur verstärkt, docheine Verfügung über seine Forderung 09 .
2. Wirkungen. Die Schuldmitübernalnne bewirkt eine ver-vielfältigende Sondernachfolge in die Schuld, die dadurch zurGesamtschuld des alten und des neuen Schuldners wird 70 . Sollennachträglich die Wirkungen der befreienden Schuldübernahme ein-treten, so bedarf es dazu entweder eines selbständigen neuenSchuldübernahmevertrages oder eines zwischen dem Gläubiger unddem alten Schuldner geschlossenen besonderen Erlafsvertrages 71 .
IV. S c h u 1 d e r f ü 11 u n g s ü b e r n a h in e. Erfüllungsübernahmeist der Vertrag, durch den sich Jemand einem Schuldner gegenüberverpflichtet, ihn von seiner Schuld zu befreien 72 . Der Vertrag ist einSchuldvertrag. Er kann selbständig oder in Verbindung mit einem
Oertmann Vorbei«. 3, Enneccerus § 308 Am«. 11, Cosaclc § 119 I Iba,Stau dinge r Vorbem. 3, Reichel S. 147 ff., Strokal Schuldpflicht S. 125.
68 So mufs er sich die Aufrechnung durch den neuen Mitschuldner ge-fallen lassen (B.G.B. § 422), gerät durch Verzug ihm gegenüber auch dem altenSchuldner gegenüber in Verzug (B.G.B. § 424) und kann die Leistung durchden Mitschuldner auch dann, wenn es sich um eine persönliche Leistung handelt,nicht ableimen. Vgl. Schuldn. u. Haft. S. 52 Anm. 3; auch Ilellwig, Verte.S. 162, 166, 200.
69 Man wird daher auf die Genehmigung des Gläubigers die Vorschriftendes § 415 entsprechend anzuwenden haben. Auch hier wird die Genehmigungs-lage erst durch Mitteilung seitens des einen oder anderen Vertragsckliefsendengeschaffen; auch hier kann die Genehmigung stillschweigend erfolgen (vgl. R.Ger.XXXIII Nr. 39 S. 191 ff.); auch hier können die Beteiligten bis zur Genehmigungden Vertrag wieder auf heben, wirkt aber die erteilte Genehmigung auf denZeitpunkt des Vertragsschlusses zurück.
70 Unten § 182. Eine Haftungsnackfolge findet auch hier nicht statt. Dieaus der Gesamtschuldnerschaft folgende Haftung des Scliuldmitübernehmers istneue Haftung. Eine Bürgsckafts- oder Sachhaftung für die Schuld des altenSchuldners besteht fort, erstreckt sich aber ohne besondere Bewilligung desHaftenden nicht auf die Schuld des als Gesamtschuldner hinzutretenden Über-nehmers, was nach B.G.B. § 425 in Verbindung mit §§ 767, 771, 1198, 1210 er-heblich werden kann. Vgl. Schuldn. u. Haft. S. 60.
71 Ein derartiger Erlafsvertrag ist nach B.G.B. § 423 möglich.
72 Diese Bezeichnung gebrauchte Entw. I § 318. v. Blume, Jahrb. f. D.XXXIX 403ff., spricht von „interner Schuldübernahme 11 . Das Schweiz. O.Ra. 175 läfst aus dem Versprechen, eine „Schuld zu übernehmen“, die Ver-pflichtung zur Befreiung von der Schuld entspringen, die der „Übernehmer“entweder durch Befriedigung des Gläubigers oder durch Schuldübernahme-vertrag mit dem Gläubiger erfüllen kann.