§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.
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vorgeschriebene Schriftform nicht gebunden. Denn der Schuld-übernahmevertrag ist wesensverschieden vom Bürgschaftsvertrage,durch den auch daun, wenn der Bürge sich als Selbstschuldnerverpflichtet, eine neue akzessorische Schuld begründet wird. Under gleicht noch weniger dem abstrakten Schuldvertrage, , der eineselbständige Schuld ins Leben ruft 6 ®.
Der Schuldmitübernahmevertrag kann gleich dem Schuld-übernahmevertrage in doppelter Weise, entweder zwischendem Übernehmer und dem Gläubiger oder zwischen dem Über-nehmer und dem Schuldner, geschlossen werden. Im ersten Fallebedarf es einer Mitwirkung des Schuldners nicht, da in dessenRecht nicht eingegriffen wird. Dagegen ist im zweiten Fall dieZustimmung des Gläubigers erforderlich 67 . Denn mit dem Eintritt
66 Für die Formfreiheit erklärt sieb die herrschende Lehre. Vgl. Oosack§15911; Rehbein S. 415; D ernburg 3 § 155 Anm. 4 (einschränkend Enge 1-mann in 4. Aull. § 156 Anm. 4); Kipp S. 406; Enneceerus § 417 I;Oertmann Vorbem. 6; Staub, D.J.Z. A 7 III 19; Josef ebd. 422 ff.;Silbermann b. Seuff. Bl. f. R.A. LXVIII 365ff., LXXIV 4611'.; Mart,iniusb. Gruchot XLIX 181 ff.; Westerkamp S. 537 ff.; Reichel S. 193 ff.;Siber b. Planck 4 Vorbem. 2 a ß. Dagegen verlangen Manche, wie früherPlanck, Vorbem. 2a, u. Köhler, B.R. § 54 Anm. 3, die Bürgschaftsform,während Andere, wie Birkenbihl, Recht 1903 S. 286, H e 11 h acli, ebd. S. 335,das Erfordernis der Schriftform aus § 780 B.G.B. herleiten. Die Praxis forderteursprünglich überwiegend Schriftform. So R.Ger. LI Nr. 26 (weil die Rechts-lage der bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gleichartig sei); Rspr. d.O.L.G. A r I 449, IX 284, Seuff. LIX Nr. 224, LXII Nr. 178. Mehr und mehr aberhat sie diesen Standpunkt aufgegeben. Insbesondere hat das R.Ger. schon inder Entsch. v. 1904 Z.S. LIX Nr. 66 anerkannt, dafs bei echter kumulativerSchuldübernahme die Schriftform nicht erforderlich sein würde, jedoch nochden unhaltbaren Satz aufgestellt, dafs im Zweifel die kumulative Schuld-Übernahme nichts als Bürgschaft sei. Entschiedener für Formfreiheit erklärtes sich seit 1906; vgl. Gruch. L 947, L1II 416 ff., Z.S. LXIV Nr. 79, LXXVIIINr. 9, Seuff. LXIII Nr. 219. Ebenso schon früher Rspr. d. O.L.ll. IA T 52,VIII 84. — Ob Schuldübernahme oder Verbürgung vorliegt, ist Auslegungsfrage.Erhellt die Parteiabsicht, dafs der Übernehmer in erster Linie zur Erfüllungberufen sein soll, oder hat dieser gar gleichzeitig die Erfüllung anstatt desSchuldners versprochen, so spricht die Vermutung für Sehuldmitübernalime.Olt wird eine solche nur vereinbart, weil die Zustimmung des Gläubigers zueiner befreienden Schuldübernahme nicht zu erwarten ist. Innere Gründe,warum, wenn nun einmal die befreiende Schuldübernahme formfrei ist, dieschwächer belastende Sehuldmitübernalime an eine Form gebunden sein soll,sind nicht erfindlich. Wohl aber sprechen innere Gründe für die Form-beschwerung der Bürgschaft.
61 Schuldn. u. Haft. S. 52; Westerkamp S. 224; Siber b. Planck 4 A’or-bem. 2ao S. 595; R.Ger. b. Gruch. LII 1208. A. M. Schollmeyer Vorbem. 3,