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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

III. Schulclmittibernahme. Eine Sclnildmitübernahme(kumulative oder verstärkende Schuldübernalime) liegt vor, wennein neuer Schuldner die Schuld auf sich nimmt, ohne dafs der alteSchuldner ausscheidet® 3 .

1. Zustandekommen. Gleich der Schuldübernalime er-folgt die Schuldmitübernahme durch abstrakten dinglichen Vertrag.Die Willenseinigung richtet sich hier darauf, dafs der Übernehmerin das bestehende Schuldverhältnis als Mitschuldner eintreten, so-mit die Schuld als dieselbe Schuld sich vervielfältigen und sowohlbei dem alten Schuldner verbleiben, wie auf den neuen Schuldnerübergehen soll. Ein Vertrag mit solchem Inhalte ist in seinemKern dem befreienden Schuldübernahmevertrage wesensgleich. Aucher ist unabhängig von seinem Rechtsgrunde wirksam 64 . Auch erzieht als Folge des Eintrittes des Übernehmers in das Schuld-verhältnis eine Verpflichtung desselben gegen den Gläubiger nachsich, ist aber, da er Schuld nicht begründen, sondern vergemein-schaften will, an sich nicht Verpflichtungsgeschäft, sondern Ver-fügungsgeschäft 65 . Auch er bedarf keiner besonderen Form. Ins-besondere ist die Erklärung der Schuldmitübernahme an die fürdas Bürgschaftsversprechen und das abstrakte Schuldversprechen

Rechtsgrundes zur Bedingung des Sclmldüberganges gemacht (oben S. 219Anm. 30, S. 224 Anm. 49), so kann sich der Übernehmer darauf gemäfs demin der vor. Anm. Gesagten nach Bedingungsrecht berufen.

63 Vgl. oben S. 211 Anm. 4. Die kumulative Schuldübernalime wurde früherallgemein als eine Art der Schuldübernahme betrachtet und ist auch heutedemselben Gattungsbegriff zu unterstellen. Vgl. Hell wig, Vertr. S. 176 ff., Rechts-kraft S. 314; Dernburg § 155 (156) I u. III; Oertmann Vorbem. 2; ReichelS. 3 ff.; Schuldn. u. Haft. S-. 38, 49 ff.; auch R.Ger. LIX Nr. 66, LXIV Nr. 79,Gruchot L 947, Seuff. LXII1 Nr. 219. Sie wird am besten mit Reichel alsSchuldmitübernahme bezeichnet; Schuldn. u. Haft. S. 38 Anm. 2. Gegen dieSubsumtion. unter den Gattungsbegriff der Schuldübernahme erklären sichWesterkamp S. 17ff., Enneccerus § 308 III 2, Siber, Vorbem. 2a, diedeshalb den von Westerkamp vorgeschlagenen NamenSchuldbeitrittvorziehen.

64 Es gilt das oben S. 218ff. Anm. 2930 Gesagte. Demgemäfs kann auch hierdie Wirksamkeit kausal bedingt werden; Schuldn. u. Haft. S. 58 Anm. 5. Auchhier kann die mitübernommene Schuld selbst kausal oder abstrakt sein undbleibt dies nach der Mitübernahme. Und auch hier ist es möglich, dem Kausal-verhältnis in Bedingungsform Wirksamkeit zu verschaffen. (Willkürlich jedochist die vom R.Ger. XXXIII Nr. 39 S. 192 u. 193 aufgestellte Vermutung gegendie abstrakte Wirkung.)

65 Oben S. 218 Anm. 2728; Siber b. Planck 4 Vorbem. 2a S. 595. A. M.Planck 3 Vorbem. 2a, Endemann § 153 Anm. 3, Crome § 202, 1, Scholl-meyer, Vorbem. 3, auch wohl Kipp zu Windscheid § 338 Zus. 3.