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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.

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ergiebt sieb auch, dafs der Gläubiger eiu mit der Forderung ver-bundenes Konkursvorrecht im Konkurse über das Vermögen desneuen Schuldners nicht geltend machen kann 59 .

Andererseits geht die Schuld mit allen ihr anhaften-den Mängeln über. Darum kann der neue Schuldner demGläubiger gegenüber sich aller Einwendungen bedienen, die sichaus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bis-herigen Schuldner ergeben 60 . Es versteht sich von selbst, dafsder neue Schuldner aufserdem Einwendungen erheben kann, diesich auf sein eignes Verhältnis zum Gläubiger gründen 61 . Dagegenkann er, weil die Schuldübernahme abstraktes Vermögensver-schiebungsgeschäft ist, aus dem ihr zugrunde liegenden Rechts-verhältnis zwischen ihm und dem alten Schuldner Einwendungendem Gläubiger gegenüber nicht herleiten 62 .

habe der Gläubiger auf sie verzichtet; sie wird also nach § 1168 B.G.B. zurEigentümergrundschuld.

69 B.G.B. § 418 2 . Anders wie nach § 401 2 hei der Forderungsübertragung,bei der ja das Haftungsrecht übergeht. Dies ist keineswegs, wie StrohalS. 339 ff. ausführt, unvereinbar mit der Sukzessionstheorie. Die Konkurs-vorrechte beruhen auf Ilaftungsmodalitäten, die an das verhaftete Vermögengebunden sind; Schuldn. u. Haft. S. 60 Anm. 5 . Vgl. auch Knoke S. 429ff.,Siber b. Planck 4 Bern. 6.

90 B.G.B. § 417 1 . Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Schuld-überganges, also auch in den Fällen des § 415 u. § 416 der Zeitpunkt des Über-nahmevertrages, nicht der Genehmigung; vgl. oben S. 220 Anm. 38, Planck 3Bern. 1, Schollmeyer Bern, la, Enneccerus § 309 Anm. 4, StaudingerBern.5; a.M. Dernburg § 157(158)Anm.2, Oertmann Bern. 1, Strohal S.447,Siber b. Planck 4 Bern. 1. Doch kann er natürlich mit einer Forderung desUrschuldners nicht aufrechnen. Aufserdem sind ihm alle Einwendungen zuversagen, die nicht dem Schuldverhältnis entsprangen, sondern dem früherenSchuldner persönlich gegen den Gläubiger zustanden. Dies ist im Schweiz. O.R.a. 179 2 ausdrücklich bestimmt, aber auch aus § 417 1 B.G.B. zu folgern.Uber die vielfach streitige Abgrenzung, bei der es namentlich auch daraufankommt, ob die übernommene Schuld selbst kausal oder abstrakt ist (obenS. 218 Anm. 29), vgl. bes. Strohal S. 319 ff., Siber Bern, lac S. 609610.Dabei ist stets zu beachten, dafs durch Parteiabrede der Kreis der zulässigenEinwendungen sowohl verengert -wie erweitert werden kann.

61 Er kann daher auch mit einer eigenen Forderung aufrechnen. Auchkann er natürlich geltend machen, dafs er wegen der Ungültigkeit des Über-nahmevertrages überhaupt nicht Schuldner geworden oder wegen Nichteintrittseiner aufschiebenden Bedingung oder Frist noch nicht oder wegen Eintrittseiner auf lösenden Bedingung oder Frist nicht mehr Schuldner sei. Vgl. StrohalS. 335 ff.

62 B.G.B. § 417 2 ; ebenso Schweiz. O.R. a. 179 3 . Vgl. oben S. 218,Strohal S. 313ff., Siber b. Planck 4 Bern. 3. Ist jedoch das Bestehen des-

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