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Erstes Kapitel. Sckuldverliältnisse überhaupt.
(lafs die für die Schuld bestellten Bürgschaften, Pfandrechte undHypotheken nur in Kraft bleiben, wenn der Bürge oder der, demder verhaftete Gegenstand zurzeit gehört, in die Schuldübernahmeeinwilligt 54 . Dasselbe ist für gesetzliche Bürgschaften und Pfand-rechte anzunehmen 55 . Die Einwilligung ist formfrei und kanndaher auch stillschweigend erfolgen 5 in dem Abschluss des Schuld-übernahmevertrages durch den Schuldner ist dessen Einwilligungin die Forthaftung eines ihm selbst gehörigen Pfandes ohne weiteresenthalten 88 . Erfolgt die Einwilligung, so ist die Veränderung derHaftung gutgeheifsen und vollzieht sich ohne ein neuesVerpfüchtungs-geschäft, wie es erforderlich wäre, um die gleiche Haftung füreine neue Schuld zu begründen 67 . Erfolgt sie nicht, so erlöschenBürgschaften und Pfandrechte, während die Hypothek auf denEigentümer übergeht 68 . Aus dem Fehlen einer Haftungsnachfolge
als solche nicht zugleich Ilaftungsnachfolge, so liegt darin, dafs der Fortbestandbesonderer Haftungsverhältnisse nicht ohne weiteres eintritt, keineswegs, wiedie Meisten annehmen (so Enneccerus § 309 III, Goldmann u. Lilien-1 1 al 123 IV, Oertmann zu § 418 Bern. 2, Knoke S. 433ff.), eine Durch-brechung des Sukzessionsprinzipes. Und die daraus von Strokal hergeleitetenArgumente gegen die Soudernachfolge in Schuld sind hinfällig. Vgl. Schuldn.u. Haft. S. 58 ff. — Bei der Forderungsübertragung verhält es sich selbst-verständlich nach § 401 1 B.G.B. anders, weil sie zugleich Sukzession in dasIlaftungsrecht bewirkt.
54 B.G.B. § 418 *. Der Einwilligung ist rechtzeitige Genehmigung gleich-zustellen; Enneccerus § 309 Anm. 8, Oertmann Bern. 3, Schuldn. u. Haft.S. 59 Anm. 3. A. M. Planck, Bern. 1 (4. Aufl. Bern. 2), Schollmeyer Bem.2a,Crome § 203 Anm. 18; Strohal S. 350 Anm. 164.—-Vgl. Schweiz. O.R. a. 178 2(es fordert „Zustimmung“ des Verpfänders oder des Bürgen).
BB Die herrschende Meinung verneint dies; vgl. Planck Bern. 4, Oert-mann Bern. 4, Knoke S. 436ff.; für gesetzliche Pfandrechte auch StrohalS. 361 ff. Vgl. aber Enneccerus § 309 Anm. 7, Schuldn. u. Haft. S. 59 Anm. 2,Hellmann, Kr.V.Sclir. XLIX 520; für gesetzliche Bürgschaften auch Strohala. a. O. S. 354 ff., Schuldpflicht S. 129 ff.
56 Vgl. Oertmann Bern. 3, Goldmann u. Lilienthal § 123 IV 2b,Siber b. Planck 4 Bern. 3. Anders bei Schuldübernahme durch Gläubiger-vertrag; Strohal, Schuldübern. S. 848 ff. — Ist der Übernehmer zugleichPfandeigner, so liegt in der Übernahmeerklärung stets die Einwilligung in dieForthaftung; Strohal S. 350. — Das Schweiz. O.R. a. 178 2 fordert von vorn-herein nur für „von Dritten bestellte Pfänder“ die Zustimmung des Verpfänderszur Forthaftung.
57 Also ohne neue Verbürgung, die Schriftform fordern würde, und ohneneue Verpfändung. So auch Strohal S. 850ff., der dies von seinem Stand-punkte aus kaum zu erklären vermag. Vgl. Schuldn. u. Haft. S. 60 Anm. 1,Knoke S. 438ff.
58 B.G.B. § 418 1 S. 1 u. 2. Bei der Hypothek wird es angesehen, als