§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.
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2. Wirkungen. Die befreiende Schuldübernahme bewirktSondernachfolge in die Schuld. Das Subjekt wechselt, die Schuldaber bleibt dieselbe.
Die Schuld geht daher in vollem Umfange, also mitNebenverpflichtungen, wie Zinspflicht, Vertragsstrafe usw., über 52 .Dagegen bedarf es, damit für die Schuld begründete besondereHaftungsverhältnisse übergehen, einer Mitwirkung des Haftenden.Denn eine übernommene besondere Haftung erfährt dadurch, dafsan Stelle der Haftung des Urschuldners die neue Haftung desNeuschuldners tritt, trotz der Identität des Schuldinhalts einewesentliche Veränderung 53 . In diesem Sinne bestimmt das B.G.B.,
S. 425ff., Köhler § 63 IY—V, Strohal a. a. 0. S. 472ff., Enneccerus§ 310 I; R.Ger. LX1II Nr. 12, LXXX Nr. 22, Seuff. LXV1II Nr. 33. — Un-zweifelhaft kann auch hier die Schuldübernahme gemäfs § 414 durch Gläubiger-vertrag zustande kommen. Man wird aber auch annehmen müssen, dafs dieSchuldübernahme, wenn die besonderen Voraussetzungen, unter denen dasSchweigen des Gläubigers als Genehmigung gilt, nicht erfüllt sind, doch durchpositive Genehmigungserklärung des Gläubigers gemäfs § 415 wirksam werdenkann. Daher einerseits auf blofse Mitteilung des Erwerbers, andererseits aufeine nicht schriftliche oder den Hinweis auf die Folgen des Schweigens nichtenthaltende Mitteilung des Veräußerers. Auch eine verfrühte Mitteilung kanneine nach § 415 wirksame Genehmigung auslösen; nur wird mangels andererAbrede stets die Sclmldiibernahme durch den Eigentumserwerb bedingt seinund daher erst mit diesem in Kraft treten. Dies alles ist freilich bestritten.Allein dem Gedanken des § 416 entspricht nur eine Auslegung, nach der dessenSondervorschriften das Zusammenbleiben von dinglicher und persönlicher Schuldbefördern, nicht aber erschweren. — Über Anwendung des § 415 bei Grund-stücken, für die das Grundbuch noch nicht angelegt ist, vgl. R.Ger. LXXVNr. 81. — Dem § 416 des B.G.B. verwandte Sondervorschriften enthält jetztauch das Schweiz. Z.G.B. a. 832—834; die Befreiung des früheren Schuldnerstritt ein, wenn nicht der Gläubiger ihm gegenüber in Jahresfrist schriftlicherklärt, ihn beibehalten zu wollen; die Mitteilung, von der an die Jahresfristläuft, erfolgt durch den Grundbuchverwalter. Offenbar ist hier die im O.R.abgelehnte Schuldübernahme durch Schuldnervertrag anerkannt.
62 Nur solche Nebenverpflichtungen, die in der Person des befreitenSchuldners wurzeln, erlöschen; vgl. Siber bei Planck 4 zu § 418 Bern. 1.Schweiz. O.R. a. 178 1 : „Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweitsie nicht mit der Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind,nicht berührt.“
58 Der neue Schuldner kann ja zahlungsunfähig sein; die Zustimmung desGläubigers, der dies vielleicht nicht weifs oder im Vertrauen auf den Bürgenoder das Pfand nicht beachtet, gewährt dem Bürgen oder Pfandeigner gegendie dadurch gesteigerte Tragweite seiner Haftung keinen ausreichenden Schutz.In zweiter Linie kommt auch der von Strohal a. a. 0. S. 346 ff. allein be-tonte Verlust der etwaigen Anwartschaft auf den Eintritt in die Forderungdes Gläubigers gegen den Urschuldner in Betracht. —■ Ist die SchuldnachfolgeBinaing, Handbuch. II. 3. III: Gierbe, Deutsches Privatrecht. III. 15