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Erstes Kapitel. Schuldverkältnisse überhaupt.
Nach richtiger Auffassung wohnt also die Schuldübertraguags-kraft dem Sc huldnervertrage iuue. Die Genehmigung desGläubigers ist nicht Bestandteil, sondern Bedingung des Vertrages.Der Gläubiger erklärt damit zugleich den bisherigen Schuldner fürbefreit und den neuen Schuldner für verpflichtet, aber er vollziehtnicht eine besondere Schuldnerentlassung und Sehuldnerannakme.sondern erklärt die Folgen des von ihm gutgeheifsenen Schuldner-wechsels als eingetreten. Darum eben werden Befreiung und Ver-pflichtung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückgezogen.Immer kann jedoch die Genehmigung den Schuldnerwechsel mitseiner befreienden Wirkung nur so, wie er vereinbart ist, mitkiuim Falle aufschiebend bedingter Schuldübernahme erst vom Ein-tritt der Bedingung an, im Falle auflösend bedingter Schuldüber-nahme bis zum Eintritt der Bedingung in Kraft setzen 4il . Anderer-seits hängt von der Genehmigung nur die Wirksamkeit der Schuld-übertragung als solcher, nicht die Wirksamkeit eines mit ihrverbundenen Schulderfüllungsvertrages ab 50 .
Besondere Regeln gelten für den auf eine Hypothekeuschuldgerichteten Schuldübernahmevertrag zwischen dem Erwerber unddem Veräufserer eines Grundstücks. In diesem praktisch überauswichtigen Falle ist mit Rücksicht auf die enge Zusammengehörigkeitder persönlichen Schuld mit der von Rechts wegen übergehendendinglichen Schuld die Schuldübertragung dadurch erleichtert, dafsdie Genehmigung des Gläubigers als erteilt gilt, wenn er sie nichtbinnen sechs Monaten nach Empfang einer gehörigen (der Ein-tragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch nachfolgenden,schriftlichen, einen Hinweis auf die Folgen des Schweigens ent-haltenden) Mitteilung des Veräufserers diesem gegenüber verweigerthat 51 .
49 Die Vertragsckliefsenden können daher auch, indem sie die Schuld-übernahme durch Bewirkung einer Gegenleistung bedingen, die Wirksamkeitder Genehmigung vor Bewirkung der Gegenleistung ausschliefsen. Haben sievereinbart, dafs die Mitteilung an den Gläubiger nicht vor Erfüllung der Ver-pflichtungen des Übernehmers an den Schuldner erfolgen soll, so wird darinim Zweifel eine auch für den Fall der verfrühten Mitteilung wirksame Bedingt-heit durch Gegenleistung zu finden sein. Hiermit erledigen sich manche vonIlellwig und v. Blume gegen die Verfügungstheorie erhobene praktischeBedenken. Vgl. Schollmeyer Bern. 4, Enneccerus § 308 Anm. 17, Schuldn.u. Haft. S. 56 Anm. 1.
50 Hierauf beruht die Bestimmung des § 415 3 , vgl. unten Anm. 76.
51 B.G.B. § 416; oben Bd. II 879; dazu seitdem Brettner b. GruckotXLII 740ff., Oertmann 3 zu § 416, Siber b. Planck 4 zu § 416, Keilbein