§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.
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liehet' Umdeutung der Gesetzesbestimmungen greifen. Dies giltvon den sogenannten „Angebotstheorien“, die eine Ergänzung deszwischen den Schuldnern geschlossenen Vertrages durch einenVertragsschlufs mit dem Gläubiger annehmen, indem sie die Mit-teilung an den Gläubiger als einen Vertragsantrag — sei es nunals Kollektivofferte oder sei es als einseitige Offerte des Über-nehmers, die der alte Schuldner nur als dessen Vertreter vor-nehmen kann — und die Genehmigung des Gläubigers als An-nahme dieses Antrags konstruieren 47 . Es gilt in noch höheremMafse von der „Vertretungstheorie“, die den Schuldnervertrag zueinem blofsen Unterfalle des Vertrages zwischen dem Übernehmerund dem Gläubiger herabsetzt, indem sie dem bisherigen Schuldnerdie Funktion eines vollmachtlosen Vertreters des Gläubigers an-dichtet 48 .
47 Diese Theorie ist von Kipp, Jahrb. f. D. XXXVI 844ff., entwickelt,aber für das B.G.B. aufgegeben. Durchgeführt ist sie von L. Seuffert beiBekker u. Fischer XI 44, besonders aber von v. Blume a. a. 0. S. 390ff. u.Hellwig a. a. 0. S. 161 ff. Sie ist nach dem oben S. 221 Anm. 40 über das Wesender Mitteilung Gesagten mit dem B.G.B. unvereinbar. Vgl. gegen sie Regels-berger a. a. 0. S. 470ff., Pianck Bern, la a, Schollmeyer Bern. 4, 0 e r t-mann Bern. 1, Endemann § 153 Anm. 13, Crome § 202, 3b, Horn S. 166ff.,Enneccerus a. a. 0. S. 248, sowie auch die ausführliche Darlegung vonStrohal S. 433ff. —Wenn Dernburg § 156 (157) III u. Enneccerus §308II 3 mindestens in der Mitteilung des Übernehmers zugleich einen Antrag an denGläubiger finden, die Schuldübernahme nach § 414 zustande zu bringen, sotragen auch sie in die blofse Mitteilung willkürlich einen ihr fremden Inhalthinein. Allein zweifellos kann der Übernehmer jederzeit mit oder nach derMitteilung einen solchen Antrag stellen und der Gläubiger, indem er ihn an-nimmt, rnit jenem gemäfs § 414 kontrahieren, anstatt die Übertragung durchden Schuldner zu genehmigen. Vgl. Schuldnachf. u. Haft. S. 56 Anm. 3 u. dazuSiber b. Planck* Bern. 1 c. — Das Schweiz. O.R. hat die reine Angebots-theorie aufgenommen, folgerichtig aber den Schuldnervertrag ganz gestrichen;oben S. 219 Anm. 32.
48 Diese Theorie, der schon v. Blume a. a. 0. sich nähert, hat in vollerReinheit Strohal a. a. 0. S. 439ff., 460ff. durchgeführt. Sie ist in der Tat,wenn die Sondernachfolge in die Schuld geleugnet wird, die allein folgerichtigeKonstruktion. Denn wenn die Schuldübernahme sich lediglich aus einem Ver-pflichtungsgeschäft eines Neuschuldners und einem Verfügungsgeschäft desGläubigers zusammensetzt, so ist der Vertragsschlufs zwischen beiden nichtnur ein möglicher, sondern der notwendige Weg; der zu befreiende Schuldnerkann in seiner Eigenschaft als Schuldner dabei überhaupt nicht tätig werden.Allein die ganze Konstruktion gründet sich auf eine Fiktion und mufs zuweiteren Fiktionen greifen, um die einzelnen Wirkungen zu erklären. Vgl.gegen sie Schuldn. u. Haft. S. 57, Enneccerus § 208 Anm. 24, Siber h.Planck 4 Bern. 1 a ß.