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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Allein indem die Vertragschliefsenden sich über die Verschiebungder Vermögenslast einigen, verfügen sie zugleich über fremdesRecht. Denn sie muten dem Gläubiger zwar nicht den Verlust,wohl aber eine Änderung seiner Forderung zu. Darum ist zurWirksamkeit der Übertragung in gleicher Weise, wie bei jederVerfügung über fremdes Recht, die Zustimmung des in seinemRechte Betroffenen erforderlich. Dieser Konstruktion des Vorgangesentspricht die sogenannte „Verfügungstheorie“, die schon für dasgemeine Recht ausgebildet wurde 43 , bei der Abfassung des B.G.B.als Richtschnur diente 44 und von der herrschenden Meinung fest-gehalten wird 45 . Sie ist durch die gegen sie gerichteten heftigenAngriffe nicht erschüttert 46 . Alle von ihren Gegnern unternommenenVersuche, dem Gläubiger die Rolle eines Vertragsteils zuzuweisen,verkennen das Wesen der Schuldnachfolge und müssen zu künst-
43 Vorbereitet von Delbrück a.a.O. durch seine Lehre von derVeräufserungder „Schuld“ ohne Berührung der „Obligation“, wurde sie von Beseler a. a.0. („Anerkennung“ durch den Gläubiger, Giirgens a. a. 0. S. 216 ff., Ungera. a. 0. S. 12, Regelsberger b. Endemann II 532 ff., Windscheid § 338u. A. durchgeführt, auch vom R.Ger. mehreren Entscheidungen (bes. XXXIIINr. 39 S. 188 ff.) zugrunde gelegt.
44 Vgl. Motive II 143 ff., die von einem „Veräufserungsvertrage“ reden,u. die Fassung des § 415 B.G.B.
45 Vgl. bes. Regelsberger, Jahrb. f. D. XXXIX 470ff, Planck,Bern. 1 (mit Einschränkungen auch Sib er in 4. Aufl. Bern. 1 a y), S chollmeyerBern. 4, Staudinger Bern. 2c, Oertmann Bern. 1, Kipp b. WindscheidS. 403ff, Horn a. a. 0. S. 3ff., 66 ff, Matthiafs § 101 II D, Endemann§ 153 Anm. 13, Crome § 202, 3b, Cosack § 117 I laa, Enneccerus§ 308 IV, Lippmann a. a. 0. S. 57 ff., im wesentlichen auch Dernburg § 156(157) III.
46 Bekämpft wird sie besonders von Hellwig a. a. 0. S. 160ff., v. Blume,Jahrb. f. D. XXXIX 401, und sehr eingehend von Strohal a. a. 0. S. 421ff.Ihre Einwendungen werden hinfällig, wenn beachtet wird, dafs allerdings nicht,wie Manche meinen, ein einfacher Anwendungsfall der in § 185 B.G.B. ge-regelten Verfügung eines Nichtberechtigten, sondern ein durchaus eigenartigesVerfügungsgeschäft vorliegt. Die Verfügung ist ein unselbständiger Bestandteildes auf Schuldübergang gerichteten Vertrages und nur als Mittel für diesenZweck gewollt; sie wird nicht einseitig vom Schuldner, sondern gemeinschaft-lich von ihm und dem Übernehmer, der ja seine Schuldnerschaft in die Forde-rung einschieben will, getroffen; sie sinnt dem Gläubiger kein Rechtsopfer an,sondern nur eine Rechtsänderung, die er, wenn sie ihm nachteilig scheint, ab-lehnen kann, nach der Meinung der Vertragschliefsenden aber als ihm un-schädlich oder gar vorteilhaft gutheifsen soll. Nur das dem § 185 zugrundeliegende allgemeine Prinzip ist hier heranzuziehen, während die für selbständigeVerfügungsgeschäfte über fremdes Recht geltenden Einzelsätze keineswegs ohneweiteres anwendbar sind. Vgl. meine Abh. über Schuldnachf. u. Haft. S. 54Anm. 1, auch Siber b. Planck 4 Bern, la y.