§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.
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stillschweigend erfolgen 39 . Sie ist aber erst möglich, wenn einerder Vertragschliefsenden die Schuldübernahine dem Gläubiger mit-geteilt hat 40 . Wird die Genehmigung verweigert, so gilt dieSchuldübernahme als nicht erfolgt 41 . Um den Schwebezustand zubeendigen, kann jeder der Beteiligten dem Gläubiger eine Fristzur Erklärung setzen, mit deren Ablauf die Genehmigung, fallssie nicht vorher erklärt ist, als verweigert gilt 42 .
Der rechtliche Vorgang bei der Schuldübertragung durchSchuldnervertrag ist heifs umstritten. Im Sinne der deutschrecht-lichen Entwicklung und der im B.G.B. enthaltenen positiven Be-stimmungen ist allein die Auffassung berechtigt, dafs der Schuld-übergang sich hier durch die Willenseinigung der beiden Schuldnervollzieht. Die Schuld geht über, weil die Erklärung des altenSchuldners, sie aus dem eignen Vermögen auszuscheiden, und diedes neuen Schuldners, sie in sein Vermögen herüberzunehmen,sich zu einem gegenstandsrechtlichen Vertrage zusammensehliefsen.
die Folgen eines ohne Mahnung eingetretenen Verzuges für den Übernehmerbestehen. Vgl. Scliollmeyer Bern. 1, Cosack § 117 I 3, Planck 3 Bern. 2.Zum Teil abweichend Strolial a. a. 0. S. 446ff., Siber b. Planck 4 Bern. 2.
80 Insbesondere liegt sie regelmäfsig in der Erhebung der Klage gegenden Übernehmer (R.Ger. XIX Nr. 48, XXXIII Nr. 39), der Mahnung, derKündigung, der vorbehaltlosen Annahme einer Teilzahlung. Vgl. Siber a. a. 0.—Das Schweiz. O.R. a. 176 3 , das nur den Gläubigervertrag kennt, stellt insolchen Fällen eine Vermutung für Annahme des Vertragsantrages auf.
40 Die Mitteilung ist Kundmachung des bis dahin internen Vertrages anden Gläubiger. Sie wird durch anderweite Kenntniserlangung nicht ersetzt.Eine Willenserklärung ist sie nicht; vgl. E Itz b ach er, HandlungsfähigkeitI 204ff. Schon dadurch wird die Ansicht, dafs sie Vertragsautrag sei (vgl.unten Anm. 47), widerlegt. Diese Ansicht scheitert aber auch daran, dafs dieMitteilung nach § 415 der bindenden Kraft einer Offerte entbehrt, da die Be-teiligten den Vertrag „bis zur Genehmigung“ auf heben können; dafs ihreWirkung ohne besondere Fristsetzung nie erlischt; dafs sie von jedem derBeteiligten ausgehen kann; dafs die Genehmigung auch wirksam ist, wenn siegegenüber demjenigen Beteiligten erklärt wird, der garnickt mitgeteilt hat.
41 Über die Folgen vgl. S cliollmeyer Bern. 1 c, Planck Bern. 4.
43 Die Frist braucht nicht angemessen zu sein; a. M. Romeick a. a. 0.I 49 ff. Im Falle ungleicher Fristsetzung gilt die zuerst gesetzte Frist;Goldmann u. Lilienthal S. 452, Oertmann Bern. 4. Dagegen soll nachRomeick I 54 die angemessenere, nach Planck Bern. 5, StaudingerBern. 7, Crome § 202 Anm. 33, Enneccerus § 308 Anm. 7, Strolial S. 468die kürzere, nach Ilellwig S. 169, Endemann § 153 Anm. 14, Beruhurg§ 156 Anm. 3 (157 Anm. 4) die längere Frist, falls sie vom Übernehmer gesetztist, gelten. — Das Schweiz. O.R. a. 177 kennt natürlich nur eine Fristsetzungfür die Annahme des Vertragsantrages des Übernehmers, ermächtigt aber zueiner solchen trotzdem auch den bisherigen Schuldner; oben S. 219 Anm. 32.