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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Sclnildverliältnisse überhaupt.

des Schuldners bedarf es hierzu so wenig, wie zu seiner Befreiungdurch Erfüllung. Jeder Dritte kann durch Vertrag mit demGläubiger dem Schuldner ohne und selbst wider dessen Willen dieSchuld entwinden 84 .

b. Schuldner vertrag. Der Vertrag kann auch zwischendem Schuldübernehmer und dem Schuldner geschlossen werden 85 .Dann aber hängt seine Wirksamkeit von der Zustimmung desGläubigers ab. Hat der Gläubiger seine Einwilligung erteilt, soist der Vertrag sofort wirksam 36 . Andernfalls bleibt seine Wirk-samkeit in der Schwebe, bis der Gläubiger ihn entweder genehmigtoder die Genehmigung verweigert. Inzwischen sind die Beteiligteneinander gebunden, können aber, wenn sie einig werden, den Ver-trag ändern oder wieder aufheben 87 . Mit der Genehmigung wirdder Vertrag endgültig wirksam 38 . Die Genehmigung kann auch

sein. Dagegen wird durch Wiederaufhebung des Vertrages die einmal einge-tretene Befreiung nicht hinfällig. Vgl. Planck zu § 414 Bern. 1, OertmannBern. 1, Enneccerus § 309 Anm. 3. Eigenartige Bestimmungen hat dasSchweiz. O.R. a. 180.

34 Über die hiergegen sprechenden Bedenken, die nur zum Teil durchB.G.B. § 516 2 behoben werden, vgl. Schuldnachf. u. Haft. S. 53. Das innereRechtsverhältnis zwischen dem alten und dem neuen Schuldner richtet sich,wenn ein Vertrag zwischen beiden Schuldnern zugrunde liegt, nach diesem.Andernfalls kann der Übernehmer gegen den befreiten Schuldner einen An-spruch aus auftragloser Geschäftsführung haben.

36 B.G.B. § 415. Dies ist die Form des Vertragsschlusses, an der inTheorie und Praxis der Begriff der Schuldübernahme entwickelt wurde, dieauch heute am häufigsten begegnet und die daher bei der Betrachtung desWesens des Übernahmevertrages in den Vordergrund zu stellen ist.

36 Der § 415 spricht nur von nachträglicherGenehmigung. Zweifellosaber macht auch vorherige oder gleichzeitigeEinwilligung den Vertragwirksam; vgl. Planck Bern. 3, Endemann § 153 Anm. 13 a. E., Crome§ 202 Anm. 25, Dem bürg § 156 (157) V, Kipp S. 405, Oertmann Bern. 2(anders 2 Aufl.), R.Ger. LX Nr. 100. Ebenso jetzt Enneccerus § 308 Anm.45, der aber mit Recht eine zugrunde liegende Mitteilung seitens eines Teilsan den Gläubiger verlangt; so auch R.Ger. in Jur.W.Sch. 1906 S. 303, Siberb. Planck 4 Bern. 3. Dagegen bedarf es nicht, wie Schollmeyer Bern. 3meint, eines vorherigen Einverständnisses beider Teile.

37 Der Vertrag wirkt also nicht zugunsten des Gläubigers. Die frühervielfach übliche Behandlung aller Schuldübernahmeverträge als Verträge zu-gunsten eines Dritten (vgl. Gar eis, Vertr. zugunsten Dritter § 72) ist damitfür die translative Schuldübernahme ausgeschlossen.

38 Die Genehmigung, die als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungjedem Teil gegenüber erklärt werden kann und unwiderruflich ist, wirkt zu-rück. Somit stellt sich z. B. eine inzwischen an den bisherigen Schuldnererfolgte Kündigung oder Mahnung als unwirksam heraus. Dagegen bleiben