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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.

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und Befristung und kann darum auch kausal gestaltet werden 30 .Der Vertrag ist endlich formfrei; er bedarf selbst dann keiner be-sonderen Form, wenn eine solche für die Begründung der Urschuldnotwendig war 81 .

Der Vertragsschlufs ist auf zweierlei Weise möglich. Er kannin der Form des Gläubigervertrages oder des Schuldner-vertrages erfolgen.

a. Gläubigervertrag. Es ist möglich, dafs der Vertragzwischen dem Schuldübernehmer und dem Gläubiger geschlossenwird 82 . Der Übernehmer erklärt, dafs er die Schuld dem Schuldnerabnehme und sich selbst auflade, der Gläubiger akzeptiert und er-klärt damit, dafs er den bisherigen Schuldner befreie und an dessenStelle den Übernehmer als Schuldner annehme 33 . Einer Mitwirkung

nommenen Schuld selbst wird davon nicht berührt. Sie kann abstrakt oderkausal sein und ändert ihren Charakter durch die Abtretung nicht; vgl. Schuldn.u. Haft. S. 49 Anm. 3 mit S. 58 Anm. 5.

30 Schuldnachf. u. Haft. a. a. 0.; Planck 3 zu § 414 Bern. 1 u. § 415Bern. 1; Crome a. a. 0. Anm. 13. Auch die Übernahme einer künftigenSchuld ist gleich der Abtretung einer künftigen Forderung (oben § 180 S. 186Anm.3334) möglich; P1 anck zu §414Bern. 3, Scho 11 meyerBern. 5, Ennec-cerus § 308 I 2; a. M. Reichel S. 354ff.

31 So die herrschende Meinung; vgl. Reichel S. 198ff., Siber b. Planck 4Vorbein. le. Ebenso aber, obschon es mit der Novationstlieorie schwer verein-bar ist, Strohal a. a. 0. S. 393ff. Davon ist auch nicht, wie Strohal a. a. 0.S. 263ff. u. Schuldpflicht S. 144ff., sowie Siber a. a. 0. wollen, eine Ausnahmehinsichtlich der Formvorschrift des § 313 B.G.B. zu machen. Vgl. dagegenSchuldn. u. Haft. S. 50 Anm. 3, Hellwig, Vertr. S. 174ff., Planck 3 zu§ 415 Bern. 7, Ivipp S. 405, Knoke S. 460.

32 B.G.B. § 414. So schon für das gern. R. Gürgens S. 221, Regels-berger, Arch. f. z. Pr. LXYII 24, Windscheid § 338 Anm. 3 a . Obscliondie Schuldübernahme durch Schuldnervertrag der geschichtliche Ausgangs-punkt der Entwicklung gewesen ist und auch heute im Leben den Regelfallbildet, will Strohal, Schuldübernahme S. 233ff., den Gläubigervertrag alsNormalfall behandeln und zum Angelpunkte der juristischen Konstruktionmachen. Vgl. dagegen Schuldn. u. Haft. S. 53. Wenn jetzt das Schweiz. O.R.überhaupt nur den Gläubigervertrag anerkennt, so tritt die Gewaltsamkeitdieses Verfahrens darin zutage, dafs es, obschon es dem bisherigen Schuldnerjede konstitutive Mitwirkung abschneidet, doch dessen mit Ermächtigung desÜbernehmers erfolgte Mitteilung an den Gläubiger als Vertragsantrag desÜbernehmers gelten läfst (a. 176) und ihm die Befugnis verleiht, dem Gläubigerfür die Annahme des Antrags eine Frist zu setzen (a. 177).

38 Die Wirkung tritt nicht ein, wenn der Vertrag nichtig ist oder erfolg-reich angefochten wird. Im Falle des B.G.B. § 123 Abs. 2 S. 2 ist die An-fechtung auch gegenüber dem befreiten Schuldner möglich. Unter Umständenkann ihm gegenüber auch ein Bereicherungsanspruch des Gläubigers begründet

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