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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Sckuldverliältnisse überhaupt.

dieselbe trotz der mit dem Schuldnerwechsel verbundenen Änderungals dieselbe Schuld fortbestehen kann 25 . Dagegen ist sie aus-geschlossen, wenn die Schuld ihrem Inhalt gemäfs unlöslich mitder Persönlichkeit des Schuldners verknüpft ist und darum, sobaldsie dem Schuldner abgenommen wird, notwendig erlischt 26 .

1. Zustandekommen. Die Schuldübernahme erfolgt durchVertrag. Erforderlich und ausreichend ist die Willeuseinigungdarüber, dafs die Schuld übergehen soll. Der Vertrag ist also indemselben Sinne, wie die Forderungsabtretung, dinglicher Natur,er richtet sich unmittelbar auf eine gegenständliche Vermögens-verschiebung, durch die ein Passivbestandteil aus dem Vermögendes bisherigen Schuldners ausgeschieden und dem Vermögen desÜbernehmers einverleibt wird. Somit ist der Vertrag in seinemKern ein Verfügungsgeschäft 27 . Doch schliefst er von selbst einVerpflichtungsgeschäft ein, weil der Übernehmer mit der Aneignungder Schuld zugleich erklärt, für dieselbe haften zu wollen 28 . DerVertrag ist ferner gleich der Forderungsabtretung abstrakt; er istunabhängig von seinem Rechtsgrunde und dem mit ihm etwa ver-flochtenen Schuldvertrage wirksam 29 . Doch verträgt er Bedingung

25 Da eine Mitwirkung des Gläubigers, in der die Zustimmung zur Ände-rung liegt, stets' erforderlich ist, bedarf es hier keiner gesetzlichen Ein-schränkungen der Übertragbarkeit, während eine vertragsmäfsige Einschränkungsinnlos wäre.

20 Vgl. Schuldnackf. u. Haft. S. 52 Anm. 2. Bei solchen höchstpersönlichenVerbindlichkeiten ist nur eine Schuldneuerung denkbar. Dies gilt insbesonderefür alle Unterlassungspflichten, sofern sie nicht mit einem Vermögen oder Yer-mögeusgegenstand verknüpft sind und mit diesem übertragen werden. A. M.zum Teil Lehmann, Unterlassungspflicht S. 311.

27 Ob im B.G.B. der technische AusdruckVerfügung sich auch auf dieSchuldübertragung und das WortGegenstand auch auf die Schuld erstreckt,ist dafür unerheblich. Verneint man dies mit Sohm, so bleiben wegen derinneren Verwandtschaft die Vorschriften des B.G.B. über Verfügungsgeschäftegleichwohl entsprechend anwendbar.

28 Da nach heutiger gesetzlicher Kegel gewollte Schuld ohne weiterespersönliche Haftung begründet, tritt eine solche als mitgewollte Folge desSchuldnerwerdens ohne besondere Verpflichtungserklärung ein. Haftungsgrundist also das Schuldnerwerden, nicht, wie Strohal, Schuldübern. S. 385ff.,meint, ein selbständiges Verpflichtungsgeschäft. Möglich ist ja auch, dafs derneue Schuldner nur beschränkt oder überhaupt nicht haften soll. Dazu aberbedarf es einer besonderen Abrede.

29 Planck 3 , Vorbem. 1; Crome § 202 Z. 3; Oertmann, Vorbern. 5;Westerkamp a. a. 0. S. 204ff.; Enneccerus § 309 I. Gegen die ab-weichenden Ausführungen von Reichel S. 174 ff. vgl. Schuldnackf. u. Haft.S. 58 Anm. 5, Siber b. Planck 4 Vorbem. 1 d. Der Charakter der über-