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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.

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Als Schuld übern ah me bezeichnen wir heute nur das un-mittelbar auf Sondernachfolge in eine Schuld gerichtete Rechts-geschäft. Zur Schuldübernahme ist stets die Mitwirkung desGläubigers erforderlich, da die Individualität des Schuldners fürden Schuldinhalt niemals unerheblich ist 23 ; gerade deshalb istauch die unmittelbare Sondernachfolge in eiue Schuld auf anderemals rechtsgeschäftlichem Wege ausgeschlossen 24 . Die Schuldüber-nahme kann translativ oder kumulativ sein. Nur die translativeSchuldübernahme ist im B.G.B. geregelt und führt den technischenNamenSchuldübernahme (von ihr unter II.). Schuldübernahmeaber ist auch die damit keineswegs aus der Welt geschaffte kumu-lative Schuldübernahme, die wirSchuldmitübernahme nennenkönnen (von ihr unter III.).

Streng zu scheiden von ihr haben wir die Schulderfüllungs-übernahme. Sie begründet keine Sondernachfolge in die Schuld,sondern nur ein auf Befreiung von der Schuld gerichtetes neuesSchuldverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem Schuldner.Es ist aber möglich, dafs aus ihr nach den Regeln über Verträgezugunsten Dritter auch der Gläubiger ein Recht gegen den Über-nehmer erlangt. (Davon unter IV.)

II. Schuld üb er nähme. Schuldübernahme ist die rechts-geschäftliche Ersetzung des bisherigen Schuldners durch einenneuen Schuldner. Sie ist hei jeder Schuld möglich, sofern nur

stand. S. 25 Anm. 5, und Romeick, Zur Technik des B.G.B. III 86fl., dieMöglichkeit einer Sclnildübernahme ohne Begründung einer neuen Schuld be-stritten. Dagegen hat Strohal unter Zuhilfenahme der germanistischen Lehrevon Schuld und Haftung in seiner eingehenden Abhandlung über Schuld-übernahme (1910) die Auffassung der Schuldübernahme als Sukzession bekämpftund in der Abhandlung über Schuldpflicht und Haftung (1914) seine Ansichtausführlich verteidigt. Sein Aufbau aber steht und fällt mit der irrigen An-nahme, dafs die Haftung Wesensbestandteil der Schuld und darum Haftungs-übernahme notwendig Eingehung einer neuen Schuld sei. Ygl. gegen ihn meineAbb. über Schuldnachfolge und Haftung, sowie Ilellmann a. a. 0., Knokea. a. 0., Siber, Vorbem. lbß, Enneccerus § 308 Anm. 7.

23 Oben § 175 II 2 S. 57. Schulden sind darum niemals, wie der Regelnach Forderungen, einseitig übertragbar. Dies steht der Annahme einer Sonder-nachfolge in die Schuld so wenig entgegen, wie bei Forderungen, die ausnahms-weise nur mit Zustimmung dos Schuldners übertragbar sind (vgl. oben § 180S. 200 u. 202), der Begriff der Sondernachfolge hinfällig wird. Vgl. Schuldnachf.u. Haft. S. 51 ff.

24 Wo Schuldübergang kraft Gesetzes eintritt, ist er stets Folge einesÜberganges von Aktivvermögen und insofern mittelbar. Auch unmittelbareSchuldübertragung durch richterliche Verfügung gibt es nicht.