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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

deutlichem Ausdruck 18 . Er gelangte sodaun im gemeinen Rechtzu fast unbestrittener Herrschaft 19 . So liegt er denn auch denVorschriften des B.G.B. über Schuldübernahme offensichtlich zu-,gründe 20 . Ebenso hat das neue schweizerische Obligationenrechtden rechtsgeschäftlichen Schuldnerwechsel im Sinne der Schuld-nachfolge geregelt 21 . Doch blieb in Theorie und Praxis vielesunsicher. Das Verhältnis zwischen translativer und kumulativerSchuldübernahme, zwischen Schuldübernahme und Erfüllungsüber-nahme und zwischen den Übernalnneverträgen und den Verträgenzugunsten Dritter wurde ungleich aufgefafst, die den drei Be-teiligten beim Übertragungsgeschäft zufallende Rolle verschiedenkonstruiert, die eintretende Haftungsverschiebung nicht genügendbeachtet. Das B.G.B. hat schärfere Scheidung, aber kaum volleKlarheit gebracht. Auch heute daher waltet in manchen grund-sätzlichen Fragen lebhafter Streit. Darüber jedoch, dafs nachheutigem deutschen Recht die Schuldübernahme Sondernachfolgein die Schuld ist, ist die überwiegend herrschende Meinung einig.Ihr festes Fundament ist durch den Widerspruch Einzelner undnamentlich auch durch den neuesten wuchtigen Angriff Stroh alsnicht erschüttert 22 .

18 Preufs. A.L.R. I, 14 § 339 ff. u. dazu O.Trib. XIX 192; I, 16 § 264-267.Öst. Gb. § 1407 (anders als § 1345) u. dazu A. Menzel, Zur Lehre von derSchuldübernalime, Wien 1884, Unger a. a. 0. S. 10ff., Gürgens a. a. 0. S. 239,R. Horn a. a. 0. S. 4ff., Krainz-Pfaff-Ehrenzweig II § 335.

19 Bahnbrechend wirkte die oben Anm. 1 angef. Schrift von Delbrück,wenn auch seine Konstruktion des Vorganges nicht durchdrang. Für die Schuld-nachfolge traten namentlich Beseler a. a. 0., Gürgens a. a. 0. S. 221 ff.,Unger a. a. 0., R e g e 1 s b e r g e r b. Endemann II 532 ff., Wi n d s c h e i d § 338ein; vgl. auch R.Ger. I Nr. 142, XXXIII Nr. 39. Ablehnend verhielt sichBähr a. a. 0.

20 In Entw. I trug sogar der Tit. IV die Überschrift:Sondernachfolgein Forderung und Schuld; vgl. Motive II 142ff Auch jetzt aber spricht § 414B.G.B. den Grundsatz der Sondernachfolge als Rechtssatz aus. Möglichbleibt natürlich auch heute Aufhebung einer Schuld durch Neubegründimgeiner Schuld eines Anderen; eine solche Schuldneuerung aber ist keine Schuld-übernahme im Sinne des B.G.B. Vgl. gegen die gegenteilige Ansicht vonStrohal, Schuldübern. S. 371 ff., Schuldpflicht S. 150ff., 159ff, die Ausführungenvon Knoke S. 441 ff, Siber, Vorbem. lb a.

21 Art. 175180. Im übrigen weicht das neue Schweiz. R. stark vomdeut. R. ab, indem es den Schuldübergang lediglich durch Vertrag zwischendem Schuldübernehmer und dem Gläubiger zustande kommen läßt, dagegendem Vertrage zwischen den beiden Schuldnern stets nur die Kraft einer Kr-füllungsübernahme beilegt.

22 Aus romanistischem Gedankenkreise heraus haben Sohm, Der Gegen-