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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 181. Rechtsnachfolge in. Schulden.

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Ist aber einmal die Schuld als ein mit einem Vermögen oderVermögensgegenstande übertragbares Rechtsverhältnis anerkannt,so ist auch die Möglichkeit gegeben, auf rechtsgeschäftlichemWege eine Sonde mach folge in die Schuld für sich her-beizuführen. Mit dem römischen Obligationsbegriff war dies un-vereinbar; sollte ein Schuldnerwechsel erzielt werden, so konntedas römische Recht dafür nur die Novation zugebote stellen,durch die die bisherige Schuld aufgehoben und eine neue Schuldbegründet wurde 15 . Für das deutsche Recht dagegen bestandkein Hindernis, ein Rechtsgeschäft zuzulassen, durch das die Schuldals dieselbe Schuld von einem Anderen gelobt und so mit oderohne Befreiung des bisherigen Schuldners in ein anderes Vermögenverpflanzt wurde. In der Tat entwickelte sich schon im Mittel-alter die Vorstellung einer durch rechtsgeschäftliche Schuldüber-nahme bewirkten unmittelbaren Sondernachfolge in die Schuld 16 .Sie erhielt sich auch nach der Rezeption und setzte sich endlichdem römischen Recht gegenüber durch. Allerdings suchte man bisin die neuere Zeit mit dem Begriff der Novation auszukommen,den auch manche Gesetzbücher ausschliefslich anerkannten 17 .Allein schon im preufsischen Landrecht und im österreichischenGesetzbuch kam der Gedanke der Sondernachfolge in Schuld zu

Eigentümers in die gesetzliche Verpflichtung zum Ersatz von Verwendungengegen den Niefsbraucher (B.G.B. § 1049) oder den herausgabepflichtigen Besitzer{§ 994 ff.). Translativ, aber mit Fortbestand einer bürgschaftsähnlichen Haftungdes bisherigen Schuldners, wirkt der Eintritt des liegenschaftsrechtlichenSondernachfolgers in die Verpflichtungen aus Miete oder Pacht (B.G.B. § 571 ff.).Ebenso der mit der Erlangung des Pfandbesitzes erfolgende Eintritt des neuenPfandgläubigers in das pfandrechtliche Schuldverhältnis; oben Bd. II 993.Translativ, aber unter Festhaltung einer subsidiären und zeitlich begrenztenHaftung des bisherigen Schuldners, ist der Übergang der Beitragsschuld mitder Aktie; II.G.B. § 220. Kumulativ ist die mit dem Erwerbe einer Schiffspartverbundene Nachfolge in die Verbindlichkeiten aus der Reederei bis zur Ver-äufserungsanzeige; II.G.B. § 504, 507 2 . Desgleichen der mit der Veräufserungdes Geschäftsanteils einer G. m. b. II. eintretende Übergang der mitgliedschaft-lichen Beitragspflichten bis zur Anmeldung des Erwerbes; G. m. b. II. G. § 16 2 ,Reichel a. a. 0. S. 123 ff. Ebenso der Eintritt des Erwerbers einer ver-sicherten Sache in die Pflichten aus dem Versicherungsverträge hinsichtlichder laufenden Prämie; V.V.G. § 69 2 (als Gesamtschuldner), Reichel S. 125 ff.

15 Mittels delegatio oder expromissio; vgl. Salpius, Novation und Dele-gation, 1864.

16 Stobbe-L elimann § 228 Anm. 2; Hübner S. 276; Buch a. a. 0.S. 104 ff

17 Bayr. L.R. IV a 15 § 56. Code civ. a. 1271, 1274 ff. Sachs. Gb. § 1003.Altes Schweiz. O.R. a. 142 Z. 2.