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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

mannigfach ungleich geregelt * 11 . Darum ist von dem Übergangeder Schulden kraft Gesamtnachfolge bei den einzelnen Arten derGesamtnachfolge zu reden.

Eine von Hechts wegen eintretende Schuldennachfolge ver-knüpft sich ferner mit blofser Vermögens übern ah me. Eshandelt sich hier um Fälle, in denen die deutschrechtliche Auf-fassung des Vermögens als objektiver Einheit sich nicht voll durch-gesetzt hat und darum eine Gesamtnachfolge in das Vermögennicht stattfindet, sondern der Erwerb des Vermögens im Ganzendurch Sondernachfolge in die einzelnen Vermögensgegenstände voll-zogen werden mufs. Die deutschrechtliche Auffassung aber derSchulden als Passivbestandteile des Vermögens ist allgemein durck-gedrungen. Darum tritt auch in diesen Fällen eine Gesamtnach-folge in die dem Vermögen zugehörigen Schulden ein. DieseSchuldennachfolge ist stets kumulativ, bürdet aber dem neuenVermögensherrn bald ausschliefslich eine aus der persönlichenHaftung des bisherigen Vermögensherrn abgeleitete Haftung mitdem übernommenen Vermögen, bald zugleich eine neue persönlicheHaftung auf. Auf sie ist am Schlufs zurückzukommen (unter V.).

Auch mit der Sondernachfolge in einen einzelnenVermögensgegenstand kann sich von Rechts wegen eineSchuldnachfolge verknüpfen. Dies war im deutschen Recht seitalter Zeit überall da der Fall, wo eine Schuld mit einer bestimmtenkörperlichen oder unkörperlichen Sache verbunden wurde 12 . Auchdem heutigen Recht sind derartige Verhältnisse bekannt 13 . Hiererscheint die Schuldnachfolge als Folge des Überganges von Eigen-tum oder sonstigem Recht oder auch schon von Besitz und nimmtje nach Art und Grad der Schuldverdinglichung ungleiche Gestaltan; insbesondere ist sie bald translativ, bald kumulativ und ruftneben der selbstverständlichen Forthaftung mit dem als Schuld-träger behandelten Gegenstände in manchen Fällen eine neue persön-liche Haftung an Stelle oder neben einer Haftung des alten Schuld-ners hervor 14 .

Handelsgesellschaft durch einen von zwei Gesellschaftern im Falle des § 142Id.G.B. Endlich auch bei dem Eintritt des Mannes in die ihn alsGesamt-schuldner verhaftenden Schulden der Frau, die auf den Nutzungen des Ein-gebrachten lasten; Scliuldn. u. Haft. S. 36 Anm. 4.

11 Vgl. oben Bd. II 67 ff.; Übersicht in Scliuldn. u. Haft. S. 4547.

12 Vgl. Stobbe-Lehmann § 223 I.

13 Scliuldn. u. Haft. S. 37 u. 47.

14 Rein translativ ist die Nachfolge des neuen Grundeigentümers in diedingliche Schuld, oben Bd. II 724 ff., 853. Desgleichen der Eintritt des neuen