§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.
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jeder Gesamtnachfolge. Dev Eintritt des Erben in dieSchulden des Erblassers war nach römischem Recht der einzigeFall der Passivsukzession; für die Schulden wie für die Forderungengriff das Prinzip der Universalsukzession durch, deren Ausgestal-tung als Persönlichkeitsnachfolge die Möglichkeit schuf, den Über-gang durchzuführen, ohne den persönlichen Obligationsbegriffpreiszugeben 7 . Das deutsche Recht dagegen, dem die ErbfolgeNachfolge in eine objektive Vermögenseinheit war, liefs die Schul-den auf den Erben übergehen, weil und soweit sie als Passiv-bestandteile des vererbten Vermögens erschienen. Von hier ausgelangte es dazu, einerseits auch außerhalb des Erbrechts jedeVermögensnachfolge grundsätzlich auf die Schulden zu erstrecken,andererseits innerhalb und aui'serhalb des Erbrechts die mit derNachfolge in ein Sondervermögen verknüpfte Schuldennachfolgeauf die zu dem Sondervermögen gehörigen Schulden zu beschränken.Die deutschrechtliche Auffassung hat sich behauptet. Auch imheutigen Rechte ist die Gesamtnachfolge Vermögensnachfolge undals solche stets zugleich Rechtsnachfolge in die dem Vermögenzugehörigen Schulden 8 . Doch bestehen dabei tiefgreifende Unter-schiede. Insbesondere ist die Schuldennachfolge bald translativ 9 ,bald kumulativ 10 . Überdies aber sind die Haftungsverhältnisse
7 Scliuldn. u. Haftung S. 45 u. die dort angef. Schrift von Saleilles.An der römischen Fiktion will Sohm, Der Gegenstand S. 42ff., für das heutigeR. festhalten, steht aber wohl damit allein.
8 Vgl. oben Bd. II 69 Anm. 90, Scliuldn. u. llaft. S. 35 ff; Ilellwig,Rechtskraft S. 310 ff. — Anders Sohm, Der Gegenstand S. 41 ff Nur dieErbfolge sei, weil immer noch Persönlichkeitsnachfolge (oben Anm. 7), auchheute Schuldennachfolge. Bei sonstiger Gesamtnachfolge finde niemals Schulden-nachfolge statt. Das ist folgerichtig, aber rein römisch gedacht. Dagegen hältStrohal, von seinem Standpunkte aus inkonsequent, an dem Begriff der Ge-samtnachfolge als einer auf die Schulden erstreckten Vermögensnachfolge fest(a, a. 0. S. 264 ff), ohne zu erkennen, dafs auch bei der Erbfolge eine Haftungs-änderung eintritt (Schuldn. u. Haft. S. 45).
9 So bei der Erbfolge und der Verbandsnachfolge, sowie bei der Nach-folge in ein Lehns-, Stammgut- oder Fideikommifsvermögen.
10 So bei der Nachfolge in einen veräußerten Erbanteil (anders nur nachB.G.B. § 2036, 2037 hei der Rückübertragung eines Anteils auf Grund derAusübung des Vorkaufsrechtes der Miterben); Strohal, Erbrecht 3 II 368ffFerner bei der Vergemeinschaftung der Schulden durch Eintritt der ehelichenGütergemeinschaft, da die zur Gesamtgutsverbindlichkeit gewordene Schuldzugleich Sonderschuld des Ehegatten bleibt, dessen Alleinschuld sie bisher war.Desgleichen bei dem Eintritt in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts(unten § 209 Anm. 130), eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesell-schaft (H.G.B. § 130, 173). Ebenso bei der Übernahme des Vermögens einer