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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
Scliuldnachfolge die Verschiebung der Ii a f t. u n g s v e r li ä 11 n i ss e * 6 .Während das Zugriffsrecht aus der Haftung den Schicksalen derForderung folgt, ist die passive Seite des Haftungsverhältnissesuntrennbar mit dem haftenden Gegenstände verbunden und gehtdaher mit der Schuld nur insoweit über, als zugleich der Haftungs-gegenstand übergeht. Hie persönliche Haftung des heutigen Rechtesist überhaupt unübertragbar, da sie Haftung des Schuldners mitseinem ganzen jeweiligen Vermögen ist, eine an die Stelle tretendepersönliche Haftung eines Anderen also, weil sie Haftung mit einemanderen Vermögen ist, sich stets als neue Haftung darstellt. Auchmit dem Übergange des ganzen Vermögens kann die bisherigepersönliche Haftung sich nur in der Umwandlung zur reinen Ver-mögenshaftung fortsetzen, während eine etwa hinzutretende Haftungdes Nachfolgers mit dem eignen Vermögen neue Haftung ist. Da-gegen findet, wenn ein haftender einzelner Vermögensgegenstamloder ein haftendes Sondervermögen sein Subjekt wechselt, infolgeder Forthaftung desselben eine Haftungsnachfolge statt. Sie kannsich mit Schuldnachfolge verbinden, aber auch ohne solche ein-treten. Somit sind bei der Schuldnachfolge die verschiedenstenHaftuugsänderungen möglich. Es kann bisherige Haftung weg-fallen oder neue Haftung begründet werden, Haftungsschwächungoder Haftungsverstärkung eintreten. Diese Verschiedenheiten sindfür die Voraussetzungen und Wirkungen der einzelnen Arten vonSchuldnachfolge bedeutungsvoll. Dagegen berühren sie das Wesender Schuldnachfolge als solcher nicht, weil die Identität der Schuldnur vom Schuldinlialt abhängt, die das Schuldverhältnis ergänzendenHaftungsverhältnisse aber nicht zum Schuldinhalte gehören 0 .
Eine Schuldnachfolge verknüpft sich von Rechts wegen mit
6 Näher dargelegt in Scliuldnachfolge u. Haftung S. 42 ff.
6 Schuldnachfolge u. Haftung S. 47 ff. Seitdem auch Ivnoke a. a. 0.S. 411 ff., Buch a. a. 0. S. 67ff.; im Ergebnis auch Siher, Yorbem. lb pS. 591.Darum steht es dem Begriff der translativen Schuldnachfolge nicht entgegen,wenn die bisherige Haftung vollständig durch neue Haftung ersetzt wird.Translative Schuldnachfolge aber liegt auch vor, wenn der neue Schuldner be-schränkter als der befreite Schuldner haftet oder wenn der bisherige Schuldnerzwar noch haftet, aber nicht mehr schuldet (Scliuldn. u. Haft. S. 48 Anm. 1).Kumulative Scliuldnachfolge ist auch vorhanden, wenn der hinzutretendeMitschuldner nur beschränkt haftet oder die Haftung des bisherigen Allein-schuldners sich abschwächt. Wird nur Haftung übernommen oder mitüber-nommen, so findet überhaupt eine Scliuldnachfolge nicht statt (a. a. 0. S. 48Anm. 2). Umgekehrt ist Schuldnachfolge auch in unvollkommene Verbindlich-keiten, obschon für sie nicht gehaftet wird, möglich.