§ 181. Rechtsnachfolge in Schulden.
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handelt, so liegt doch eben auch hierin eine Nachfolge in einRechtsverhältnis, die unter den allgemeinen Begriff der „Rechts-nachfolge“ fällt 3 .
Die Schuldnachfolge ist entweder translativ (befreiend)oder kumulativ (vervielfältigend). Sie ist translativ, wenn derneue Schuldner an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.Dagegen ist sie kumulativ, wenn zu dem bisherigen Schuldner einneuer Schuldner hinzutritt. Im letzteren Falle vervielfältigt sichdie Schuld. Allein es ist inhaltlich dieselbe Schuld, die Schulddes Einen bleibt und Schuld des Anderen wird. Beide Schuld-verpflichtungen gehen auf dieselbe Leistung, die nur einmal be-wirkt werden soll, und ergänzen so einander zu einem einheitlichenGesamtschuldverhältnis. Darum erscheint auch hier in entsprechen-der Weise, wie der Eintritt in die Gläubigerstellung sich im Falleder Vergemeinschaftung einer Forderung, die von nun an jedemMitberechtigten ein konkurrierendes Recht auf die ganze Leistunggewähren soll, als eine vervielfältigende Aktivsukzession darstellt,der Eintritt in die Schuldnerstellung als eine vervielfältigendePassivsukzession 4 .
Sehr ungleich gestaltet sich bei den einzelnen Fällen der
3 Darum ist im Falle des Scliuldüberganges während des Prozesses Z.P.O.§ 325 anwendbar. Vgl. bes. Hellwig, Rechtskraft S. 31911'.; auch Seuffertzu Z.P.O. § 325 Bern. l a , S cb ollmey er zu B.G.B. § 414 Bern. 4, D ernbur g 4§ 158 Anm. 6, Enneccerus § 308, meine Schrift über Schuldnachfolge undHaftung S. 33. •— A. M. Gaupp-Stein zu § 325 Bern. 15, Fischer, Jahrb.f. D. XL 174, Crome, B.R. § 202 Anm. 4, v. Schwerin, Über den Begriffder Rechtsnachfolge S. 69, Reichel, Schuldmitübernahme S. 534ff., Strohal,Schuldübernahme S. 395 ff.
4 Vgl. bes. Hellwig, Vertr. S. 176 ff, Rechtskraft S. 314, 319 ff. (mit S. 246),sowie meine Schrift über Schuldnachfolge u. Haftung S. 34ff.; auch Oert-mann, Vorbem. 2, Knoke a. a. 0. S. 419 und mit eingehender BegründungSiber b. Planck 4 Vorbem. 2a a. Doch verwerfen den Begriff der verviel-fältigenden Schuldnachfolge nicht nur die Gegner des Begriffs der Schuld-nachfolge überhaupt (wie z. B. Romeik, Zur Technik des B.G.B. III 88,Strohal, Schuldübernahme S. 234 ff, Schuldpflicht S. 68 ff), sondern auchmanche Anhänger der herrschenden Lehre; so Planck 3 , Vorbem. 2, Stau-dinger, Vorbem. lb, Lippmann a. a. 0. S. 66ff, Schollmeyer, Vorbem. 3,Goldmann u. Lilienthal 2 I§ 122 Anm. 3, Crome S. 350, Reichel a. a. 0.S. 535. — Dagegen ist keine Rechtsnachfolge in die Schuld gegeben, wenn einBürge oder sonstiger Garantieschuldner hinzutritt. Denn seine Schuld ist nichtdie Urschuld, sondern eine neue Schuld mit anderem Inhalt. Demgemäfs wirdman umgekehrt, wenn bei dem bisherigen Schuldner nur eine Bürgschafts-schuld zurückbleibt, nicht kumulative, sondern translative Nachfolge annehmenmüssen.
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