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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
tions- oder Frachtverträge auf den späteren Spediteur oder Fracht-führer, der den Vormann befriedigt 129 .
Endlich gibt es Fälle, in denen auf den Schuldner behufsSchadloshaltung für seine Leistung eine gleichinhaltlicheForderung des Gläubigers gegen einen Dritten von Rechts wegenübergeht. Insbesondere erwirbt regelmäfsig der Versicherer, wenner dem Versicherungsnehmer einen Schaden vergütet, kraft Ge-setzes die Forderung des Versicherten auf Schadensersatz gegeneinen Dritten, der den Schaden verursacht hat 130 . Auch nach denArbeiterversicherungsgesetzen geht die Forderung des Versichertengegen einen schadensersatzpflichtigen Dritten auf den kraft öffent-lichen Rechts zur Entschädigung verpflichteten Versicherungsträgervon Rechts wegen über 181 .
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes findendie Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Abtretungentsprechende Anwendung 132 . Die Rolle der Abtretungs-urkunde spielt hier eine die Anerkennung des eingetretenen Über-
129 H.G.B. § 411 441 2 > s . — Kein Fall des gesetzlichen Forderungs-
überganges, sondern ein Ausfluß der Wirksamkeit des Versprechens zugunsteneines Dritten liegt in dem Eintritt des Empfängers in die Rechte aus demFrachtverträge nach H.G.B. § 435; vgl. meine Grundz. des H.R. Enzykl. III109,auch Hellwig, Vertr. S. 478, Ii. Lehmann, H.R. 2 §201, 3. Dagegen nehmenGoldschmidt, Handb. 1479 ft'., Stobbe §226 Z.lOc hier eine „cessio ficta“an.
130 So bei jeder Schadensversicherung nach V.V.G. § 67 (jedoch gegeneinen durch Hausgemeinschaft verbundenen Familienangehörigen nur im Fallevorsätzlicher Schadenszufügung). Bei der Seeversicherung nach H.G.B. § 804. —Der Forderungsübergang tritt erst mit der Leistung des Versicherers ein. Dochwird dieser, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Drittenoder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht aufgibt, nach V.V.G. § 67 vonseiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Rechthätte Ersatz erlangen können.
131 So nach sämtlichen bisherigen Einzelgesetzen; vgl. Rosin, Arbeiter-versicherungsr. I 544 ff., II 1043 ff. Ebenso jetzt nach R.V.O. § 1542, 1544, An-gest.V.G. § 91. ■— Der Zeitpunkt des Forderungsüberganges, der früher beiden Krankenkassen erst mit der Leistung an den Versicherten eintrat, fiel imübrigen und fällt heute allgemein mit dem Zeitpunkt der Entstehung derLeistungspflicht zusammen. Dies ist nicht erst der Augenblick der Renten-feststellung (so R.Ger. LV Nr. 85), sondern schon der Augenblick, in dem derAnspruch des Versicherten gegen den Versickerungsträger begründet ist; R.Ger.LX Nr. 59 u. 60. Trotzdem ist, wie das R.Ger. richtig annimmt, die Forderungdes Versicherten gegen den Schadensersatzpflichtigen zunächst in dessen Personentstanden und geht eben nur sofort auf den Versicherungsträger über, so dafs§ 412 B.G.B. Anwendung findet.
132 B.G.B. § 412. Unanwendbar sind nur § 398 u. 405.