§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen.
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ganges der Forderung aussprechende Urkunde. Der neue Gläu-biger kann die Ausstellung einer solchen Anerkennungsurkunde inöffentlich beglaubigter Form verlangen, der Schuldner braucht,wenn ihm der Übergang nicht schriftlich angezeigt ist, nur gegenAushändigung einer Anerkennungsurkunde zu leisten. Die For-derung geht mit allen Nebenrechten und Vorzugsrechten über,bleibt aber auch allen gegen sie begründeten Einwendungen aus-gesetzt. Eingeschränkt wird das Recht des neuen Gläubigers inden vom B.G.B. geregelten Fällen durch den stets wiederkehrendenZusatz, dafs der Übergang nicht zum Nachteil des bisherigenGläubigers geltend gemacht werden kann 133 . Die Vorschriftenzum Schutz des gutgläubigen Schuldners finden Anwendung, wenner von dem Übergange der Forderung keine Kenntnis hat 134 .Soweit eine Forderung unübertragbar ist, kann sie auch, wennnicht das Gegenteil besonders bestimmt ist, kraft Gesetzes nichtübergehen.
IV. Übertragung durch richterliche Verfügung.Ist an einer übertragbaren Geldforderung im Wege der Zwangs-vollstreckung ein Pfändungspfandrecht begründet, so kann derPfändungspfandgläubiger gerichtliche Überweisung der Forderungan Zahlungs Statt zum Nennwert verlangen. Mit der Zustellungdes Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner geht die For-derung auf den Pfändungspfandgläubiger über 135 . Der Gläubiger-wechsel gilt demgemäfs von dem Augenblick an, in dem er ein-getreten ist, als dem Schuldner bekannt. Ein Schutz des gutenGlaubens an die Berechtigung des bisherigen Gläubigers findetnicht statt. Ist aber der Überweisungsbeschlufs zu Unrecht er-gangen, so gilt er im Verhältnis zum Drittschuldner als rechts-beständig, bis er aufgehoben und die Aufhebung dem Drittschuldnerangezeigt ist 136 . Auch kann, wenn die überwiesene Forderungdeshalb nicht übergegangen ist, weil sie bereits einem Anderenabgetreten w r ar, der Schuldner, wenn er dem Überweisungsbeschlufs
133 B.G.B. § 268, 426, 774, 1143, 1150, 1225, 1250, 1607, 1709. EbensoV.V.G. § 67.
184 So auch in den Fällen, in denen die Forderung mit der Entstehungübergeht; R.Ger. LX Nr. 59 u. 60.
135 Z.P.O. § 835. Die Überweisung ersetzt die zur Legitimation des neuenGläubigers gegenüber dem Schuldner im Falle der rechtsgeschäftlichen Ab-tretung erforderlichen Erklärungen des bisherigen Gläubigers (urkundliche Ab-tretung oder schriftliche Anzeige); Z.P.O. § 836 1 .
136 Z.P.O. § 836 2 .
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.
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