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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen.

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1. Die Fälle der gesetzlichen Übertragung einer Forderungsind unter sich nicht gleichartig.

Auf Grund freiwilliger Befriedigung des Gläubigers erwirbtdie Forderung ein Nichtschuldner, wenn ihm ein Ablösungs-recht zusteht. Ein derartiges Ablösungsrecht hat heute, sobaldder Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldnergehörigen Gegenstand betreibt, ein Jeder, der Gefahr läuft, durchdie Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstände oder auchnur den Besitz zu verlieren 12<i . Dazu kommen die besonderenAblösungsreckte, die gegenüber dinglichen Haftungsrechten be-gründet sind und bei Hypotheken und Fahrnispfandrechten einRecht auf Forderungserwerb einschliefsen m . Die Befriedigungdes Gläubigers, die auch durch Hinterlegung oder Aufrechnungerfolgen kann, bewirkt hier nicht das Erlöschen der Schuld, sondernbefreit nur einen dem Gläubiger haftenden Gegenstand von dessenZugriff. Die Forderung aber geht zum Entgelt für das Opfer,das der Befriedigende zur Wahrung seiner Interessen bringenmufste, von Rechtswegen auf diesen über.

In anderen Fällen tritt der Übergang der Forderung auf den,der den Gläubiger befriedigt, zur Sicherung eines ihm ohnehinzustehenden Ersatzanspruches gegen den Schuldner ein. Soerwirbt durch Befriedigung des Gläubigers der Gesamtschuldnerin Höhe seines Ausgleichungsanspruches die Forderung gegen denMitschuldner, der Bürge die Forderung gegen den Hauptschuldner,der subsidiär Unterhaltspflichtige die Forderung gegen den näherVerpflichteten 128 . Hier erfolgt die Befriedigung zwar durch einenSchuldner, dessen Schuld sie tilgt. Allein sie erfolgt zum Vorteileines anderen Schuldners, der zugleich oder zunächst zu leistengehabt hätte und deshalb nicht befreit wird, sondern nur denGläubiger tauscht. Zur Verstärkung eines Ersatzanspruches dientauch der gesetzliche Übergang der Forderungen aus dem Spedi-

Praxis dagegen. Vgl. Windscheid-Kipp a. a. 0. Anm. 12. Für das Rechtdes B.G.B. ist ein Streit ausgeschlossen; vgl. oben S. 187 Anm. 38.

126 B.B.G. § 268; über das Recht aus dem Besitz oben Bd. II 266 Anm. 90.Ist das gefährdete Recht nicht mit Besitz verbunden,- so mufs es ein dinglichessein; Obst. L.G. f. Bayern Seuff. LXVIII Nr. 6.

127 Oben Bd. II 874, 881, 985.

128 B.G.B. § 426, 774, 1607, 1709. Hierauf beruht auch der Erstattungs-anspruch des unterstützenden öffentlichen Armenverbandes gegen den Unter-haltspflichtigen; vgl. unten § 216 Anm. 10.