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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Sckuldverkältnisse überkaupt.

rechte 119 und Teilhaberrechte 12 °. Bei den typischen Gattungensolcher Rechte aber greifen gesetzliche Sonderbestimmungen ali-ändernd und ergänzend ein 121 . Voll durchführbar ist die analogeAnwendung des Zessionsrechtes auf die Abtretung übertragbarereinzelner Ansprüche sachenrechtlicher oder personenrechtlicherArt 122 . Denn sie sind, wenn sich auch iu ihnen unmittelbar einabsolutes Recht auswirkt, gegen einen bestimmten Verpflichtetengerichtet. x\uch auf die Übertragung von Gestaltungsrechten sinddie Vorschriften über Forderungsrechte entsprechend anzuwenden;nur sind diese Rechte meist entweder wegen ihrer Unselbständig-keit nicht für sich oder wegen ihrer höchstpersönlichen Naturüberhaupt nicht übertragbar 12S .

III. Gesetzliche Übertragung. In vielen Fällen gehteine Forderung unmittelbar kraft Rechtssatzes auf einen Anderenüber 124 . Doch tritt keineswegs ohne weiteres ein solcher Über-gang überall da ein, wo ein Gläubiger kraft Rechtssatzes ver-pflichtet ist, seine Forderung zu übertragen 125 .

119 So für die Mitgliedschaft in einem rechtsfähigen Verein, wenn sie nachder Satzung gemäfs B.G.B. § 40 für übertragbar erklärt ist. Doch kann dieSatzung Abweichendes für Form und Wirkungen der Übertragung bestimmen.

120 So bei Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen mit übertrag-barer Teilhaberschaft.

121 So bei der Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft Il.G.B. § 222 bis223; bei der Mitgliedschaft in einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungGes. § 1517; bei genossenschaftlichen Geschäftsguthaben Genossenscliaftsges.§ 76; bei der Teilhaberschaft an einer Erbengemeinschaft B.G.B. § 2033; beiSchiffsparten Il.G.B. § 503504.

122 So bei dinglichen Ansprüchen; vgl. B.G.B. § 870, 931, 986 2 , obenBd. II 239, 346 Anm. 191, 549. Desgleichen, soweit die Abtretung zulässig ist,bei einzelnen Ansprüchen aus der Mitgliedschaft gegen eine Körperschaft.

123 Vgl. Seckel, Gestaltungsrechte S.220ff. Über unselbständige Gestal-tungsrechte, die nur mit der Forderung übertragbar sind, vgl. oben S. 193 Anm.66.Überhaupt unübertragbar sind z. B. das Widerrufsrecht des Schenkers und diefamilienrechtlichen Anfechtungsrechte. Selbständig übertragbar kann nachSeckel unter Umständen das Rücktrittsrecht und in beschränkterWeise dasAnfechtungsrecht sein (S. 222 ff.). Das Vorkaufsrecht und das Wiederkaufsrecht,die Seckel aufserdem anführt, sind keine blofsen Gestaltungsrechte.

124 Eine Zusammenstellung solcher Fälle für das ältere deutsche Rechtfindet sich bei Stobbe-Lehmann § 226 Z. 9. Dabei sind aber sehr un-gleichartige Erscheinungen durcheinandergeworfen. Über das gemeine Rechtvgl. Windscheid-Kipp § 332 Z. 3.

125 Für das gemeine Recht wurde öfter eine allgemeine Regel dieses In-haltes behauptet und auch in der Praxis anerkannt; man sprach dabei voneiner fingierten Zession. Überwiegend indessen erklärten sich Theorie und