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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen.

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die Forderung ist der Verfügung des Treuhänders und dem Zu-griff seiner Gläubiger entzogen 116 .

6. Übertragung anderer Rechte. Nach dem B.G.B.finden die Vorschriften über die Übertragung von Forderungenauf die Übertragung anderer Rechte insoweit entsprechende An-wendung, als nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt 117 . Dochsind die meisten dieser Vorschriften, da sie eine Beziehung zwischenGläubiger und Schuldner voraussetzen, auf absolute Rechte über-haupt nicht anwendbar. So gilt denn auch für Sachenrechte eindurchaus abweichendes System von Rechtssätzen. Dagegen ist dieÜbertragung der übertragbaren Persönlichkeitsrechte, soweit sienicht verliegenschaftet sind, in der Hauptsache nur durch die Ver-weisung auf das Schuldrecht geregelt. Hieraus ist namentlich fürUrheber- und Erfinderrechte und die aus ihnen abgeleiteten Tochter-rechte zu entnehmen, dafs ihre Abtretung durch abstrakten ding-lichen Vertrag erfolgt, der an eine Form nicht gebunden ist lls .Gleiches gilt für die Übertragung übertragbarer Mitgliedschafts-

Arglist niufs freilich zurückgegriffen werden, wenn die Abtretung als solchenicht hinfällig wird; so z. B. wenn sie an einen vermögenslosen Zessionär er-folgt ist, um die Bezahlung der Prozefskosten nicht zu riskieren; vgl. R.Ger.LXXXI Nr. 40. Dagegen, dafs ihm selbst aus dem Wegfall der Gläubiger-Stellung des Zessionärs Nachteile erwachsen, ist der Schuldner hinreichenddurch B.G.B. § 408 u. 409 geschützt; vgl. oben Anm. 110.

116 Hieraus ergibt sich von selbst das Widerspruchsrecht des Zedentengegen die Pfändung der Forderung und sein Aussonderungsrecht im Konkursedes Zessionärs. Die herrschende Meinung gelangt mit sehr verschiedenerBegründung (teils mit Hilfe der Rechtssätze über ungerechtfertigte Bereicherung,teils auf Grund der Vorstellung einer nurformellen Gläubigerschaft) zu demgleichen Ergebnisse; R.Ger. XXXI Nr. 94 u. b. Bolze X Nr. 884; Dernburga. a. O.; Schollmeyer Bern. 4; Jäger Komm, zu K.O. § 43 Bern. 38ff.;vgl. oben Bd. II 152 Anm. 45.

117 B.G.B. § 413.

118 Gemäfs B.G.B. § 398. Entsprechend anwendbar sind auch § 402 u. 403.Unanwendbar dagegen sind alle Schntzvorscliriften zugunsten des redlichenVerkehrs. Ein Ersatz durch eine die Wirkungen des- Rechtsüberganges gegenDritte bedingende Publizitätsform besteht nur für Patentrechte nach Patentges.§ 19 3 und für Zeichenrechte nach Warenzeichenges. § 7 1 . Eine gesetzlicheBeschränkung der Übertragbarkeit gilt für Vorbenutzungsrechte aus dem Er-finderrecht nach Patentges. § 5 1 und für Zeichenrechte nach Warenzeichenges.§7", mangels anderer Vereinbarung auch für das Verlagsrecht nach Verlags-ges. § 28. Vertragsmälsig kann die Übertragbarkeit von Tochterrechten beideren Begründung ausgeschlossen oder beschränkt werden, was für das Verlags-recht in § 28 cit. ausdrücklich anerkannt ist.