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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.

überträgt die Forderung selbst, überträgt sie jedoch nur zu einembeschränkten Zwecke. So z. B. zum Zwecke der Sicherung desErwerbers. Oder aber lediglich zum Zwecke der Einziehung odersonstigen Geltendmachung der Forderung für den Abtretenden.Dann geht das Vollrecht an der Forderung über, darf aber vomErwerber nur nach Mafsgabe seiner Stellung als Treuhänder aus-geübt werden. Die Verpflichtung des neuen Gläubigers gegenden bisherigen Gläubiger, sein Recht getreulich zu gebrauchen,beruht auf dem Kausalgeschäft und kommt nach aul'sen nicht inBetracht 118 a . Allein die Beschränkung des Gläubigerrechts ge-winnt insoweit dingliche Wirksamkeit, als die Abtretung durchden Wegfall ihres Grundes oder durch den Bruch der Treupflichtauf lösend bedingt wird. Die Beifügung einer derartigen Bedingungkann stillschweigend erfolgen und ist regelmäfsig als erfolgt an-zusehen 114 . Dann fällt mit dem Eintritt der Bedingung die For-derung an den früheren Gläubiger zurück. Somit kann nunmehrder Schuldner dem Treuhänder die Leistung verweigern 115 . Und

§ 303 IV; Planck zu § 398 Bern, D>; Ivuhlenbeck Bern. 5; ScliollmeyerBern. 4; Oertmann Vorbem. 3 15 ; Müller b. Seuffert Bl. f. R.A. 1907 S. 96ff.;dazu oben Bd.II 151 ff., 1030ff. A.M. Stammler S. 196, der die fiduziarischeAbtretung nach dem ß.G.B.-für unzulässig hält. Abweichend auch Scliöninger,Arch. f. z. Pr. XCVI 163 ff., bes. 195 ff., der die Abtretung zu Inkassozweckenimmer nur als verdeckte Vollmacht (oben Anm. 112) gelten läfst. ÄhnlichWien stein b. Gruchot XLVIII 485 ff, D.J.Z. X 833ffWeitere Literatur-nachweise und eingehende Erörterung der einzelnen Streitfragen bei Siberb. Planck 4 S. 550553.

113 » R.Ger. XXIV Nr.' 30.

114 Dies ist hier wie bei fiduziarischen Übereignungen mit A. Schultze,Jahrb. f. D. XLIII 21 ff., anzunehmen; vgl. oben Bd. II 152 Anm. 53. Denneine so beschränkte Abtretung entspricht dem Zweck des Geschäfts. AuchOertmann a. a. O. gibt die Möglichkeit einer stillschweigend beigefügtenauf lösenden Bedingung zu, scheint aber nur in Ausnahmefällen die Verwirk-lichung dieser Möglichkeit anerkennen zu wollen. Vgl. auch Schöny, Arch.f. b. E. XXXV 305 ff., 309; Siber a. a. O. S. 551.

115 Hierdurch rechtfertigen sich sachlich die gerichtlichen Entscheidungen,nach denen im Falle der fiduziarischen Abtretung zu Inkassozwecken derSchuldner sich dem Zessionär gegenüber darauf berufen kann, dafs der Zedentden Einziehungsauftrag inzwischen widerrufen hat oder dafs der Zessionärmifsbräuchlich gegen den Willen des Zedenten Ansprüche geltend macht;R.Ger. XXXIX Kr. 41, LIII Kr. 164, D.J.Z. VIII 273, Rspr. d. O.L.G. IX 30,XX 124,zustimmend Dernburg Anm. 13,Enne ccerus Anm.17, Kuhlenbecka. a. O., Staub, D.J.Z. VIII 389. Doch ist die Begründung, die nur mit derEinrede der Arglist operiert, unzureichend und insofern die Polemik vonOertmann a. a. 0. u. Siber S. 551 gerechtfertigt. Auf die Einrede der