§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen. 203
5. Beschränkte Übertragung. Die Abtretung isttranslative Übertragung. Sie überträgt das Vollrecht an der For-derung. Gleichwohl kann sie beschränkt erfolgen, da sie Be-dingung oder Befristung verträgt. Wird eine Forderung untereiner aufschiebenden Bedingung oder Befristung abgetreten, sogeht auf den Erwerber nur ein anwartschaftliches Recht über;der Abtretende bleibt Gläubiger, mit dem Eintritt der Bedingungoder Frist aber tritt der neue Gläubiger ohne weiteres an seineStelle 109 . Erfolgt die Abtretung unter einer auflösenden Bedingungoder Befristung, so verbleibt dem Abtretenden ein anwartschaft-liches Recht; der Erwerber wird Gläubiger, hört aber ohne weiteresauf, Gläubiger zu sein, wenn mit dem Eintritt der Bedingung oderFrist die Forderung an den Abtretenden zurückfällt 110 .
Im Gegensätze zur Abtretung ist die Belastung einerForderung mit einem Nielsbrauch oder Pfandrecht konstitutiveÜbertragung. Sie zweigt von dem Vollrecht an der Forderung einbegrenztes Recht an der Forderung ab. Hiervon war schon imSachenrecht die Rede 111 .
Wird nur das Recht zur Ausübung einer Forderung über-tragen, so liegt eine Übertragung der Forderung überhaupt nichtvor. Eine Veränderung der Gläubigerschaft tritt nicht ein; derAusübungsbefugte kann nur als Vertreter des Gläubigers fordern 112 .
Möglich aber ist eine fiduziarische Abtretung 113 . Sie
109 Zugunsten des Schuldners greifen die Schutzvorschriften des § 409wie des § 407 Platz.
110 Zugunsten des Schuldners ist hier nicht nur § 409, sondern auch§ 408 entsprechend anzuwenden.
111 Oben Bd. II 690 ff., 1013 ff.
11 - Auch wenn die Form der Abtretung gewählt, aber lediglich Bevoll-mächtigung gewollt ist, kann mangels einer auf Forderungsübergang gerichtetenWillenseinigung die Forderung nicht übergehen. Der Bevollmächtigte ist damitfreilich ermächtigt, in eigenem Namen zu fordern. Allein der Schuldner kann,auch wenn gemäfs § 409 durch Anzeige oder Urkunde eine Gläubigerlegitimationhergestellt ist, sich darauf berufen, dafs in Wahrheit die Forderung nicht ab-getreten ist. Vgl. R.Ger. UI Nr. 57. Doch verlangt die Praxis meist eineignes Interesse des Schuldners an der Aufdeckung der wirklichen Rechtslage;R.Ger. XXV Nr. 37, SeufF. XLIV Nr. 17. — Wenn umgekehrt der Gläubigerdie Forderung abtritt, sich aber die Gläubigerstellung nach aufsen vorbehält,so bedeutet dies auch nur, dafs er fremdes Recht in eignem Namen auszuübenbefugt sein soll. Der Schuldner kann sich ihm gegenüber darauf berufen,dafs er nicht mehr Gläubiger, sondern nur noch Vertreter des Gläubigers ist.Doch verlangt die Praxis auch hier ein eignes Interesse des Schuldners;R.Ger. XL Nr. 58 S. 220 fl'.
113 Vgl. Dem bürg § 135 (136) IV; En de mann § 151 Z. 2b; Enneccerus
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