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Erstes Kapitel. Schuldverhältnisse überhaupt.
mit dem Schuldner wieder beseitigt werden, erlangt somit durchdessen Zustimmung Wirksamkeit 104 . Überdies kann der Schuldner,wenn er über die Schuld eine Urkunde ausgestellt hat, aus derdie vereinbarte Unübertragbarkeit nicht erhellt, und die Forderungunter Vorlegung dieser Urkunde abgetreten ist, sich dem gut-gläubigen Erwerber gegenüber auf die Unübertragbarkeit nichtberufen 105 . Auch ist, sofern nicht die geschuldete Leistung ihrerBeschaffenheit nach vom Gläubiger in Person empfangen werdenmufs, dem Gläubiger die Erteilung einer Vollmacht zur Geltend-machung der Forderung unverwehrt 10G . Demgemäfs ist, insoweitder geschuldete Gegenstand der Pfändung unterliegt, die Forderungauch pfändbar, kann jedoch infolge der Pfändung immer nur zurEinziehung überwiesen werden 107 .
Wie die vertragmäfsige Ausschliel'sung, so ist eine vertrags-mäfsige Beschränkung der Übertragbarkeit einer Forderungzulässig. So kann vereinbart werden, dafs die Forderung nur zu-sammen mit einer Sache oder einem Betriebe abgetreten werdenkann. Ebenso ist eine Abrede wirksam, nach der das Becht jedesspäteren Erwerbers bestimmten Einschränkungen unterliegen soll 108 .
i°4 jj ul . Unwirksamkeit gegenüber (lern Schuldner nehmen RehbeinS. 388, Oertmann Bern, lb, Wünschmann b. Gruchot LIV 222ff. u. A.an. Vgl. dagegen Brückmann b. Seuffert Bl. f. R.A. 1906 S. 437ff., Raape,Veräufserungsverbot S. 171 ff., Staudinger Bern. 4, Siber b. Planck 4 Bern.
2 n. 3, sowie bes. lt.Ger. LXXV Nr. 34 S. 145. Demgemäfs führt das R.Ger.a. a. 0. S. 143ff mit Recht aus, dafs ein an der noch im Vermögen desGläubigers befindlichen Forderung erworbenes Pfändungspfandrecht] durchnachträgliche Genehmigung einer früheren Abtretung nicht wieder beseitigtwerden kann.
105 B.G.B. § 405. Ebenso neues Schweiz. O.R. a. 164 * 2 ; dazu 0 ser Bein.3 d .
100 Eine derartige Vollmacht kann auch in einer als Abtretung unwirksamenErklärung zu finden sein; Dernburg § 137 (138) I. — Auch die Ermächtigungeines Dritten, den unabtretbaren Anspruch für den Gläubiger, aber in eignemNamen und auf eigne Gefahr und Kosten geltend zu machen, ist zulässig;R.Ger. LXXIII Nr. 80.
101 Z.Pr.O. § 851 2 . Die Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nachauch auf die nach dem ersten Ilalbsatz des § 399 B.G.B. unübertragbaren
•Forderungen. Allein sie ist hier unanwendbar. Meist wird ja der geschuldeteGegenstand hier nicht pfändbar sein. Aber auch wenn er pfändbar ist, kann,falls die Leistung nicht ohne Veränderung ihres Inhalts an einen anderen alsden ursprünglichen Gläubiger erfolgen kann, dem Schuldner die Leistung anden Pfändungspfandgläubiger, die ja eine andere als die geschuldete Leistungwäre, nicht aufgenötigt werden.
i°8 Vgl. Seuff LIX Nr. 220 (Vereinbarung, dafs die Forderung immernur auf Antrag und gegen Quittung des ursprünglichen Gläubigers eingezogenwerden darf).