§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen.
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dergestalt au die Individualität des Gläubigers gebunden, dafs sie,wenn sie dieselbe bleiben soll, nur gerade an ihn erfolgen kann,so ist die Abtretung der Forderung überhaupt undenkbar 10 °.
Möglich ist, dafs sich aus der Beschaffenheit der geschuldetenLeistung nur eine Beschränkung der Übertragbarkeit der For-derung ergibt. So kann, wenn ein persönliches Tun oder ein Unter-lassen zum Vorteil eines bestimmten Grundstücks oder Geschäftsgereicht, die Übertragung der darauf gerichteten Forderung zu-sammen mit dem Grundstück oder Geschäft zulässig, im übrigenaber ausgeschlossen sein 101 .
c. Unübertragbar sind Forderungen, deren Abtretung durchVereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist 102 .Der alte Streit, ob das pactum de non cedendo nur unter denParteien oder auch gegen Dritte wirke, ist im Ansclilufs an dieüberwiegende Praxis des gemeinen und preufsischen Rechts zu-gunsten seiner dinglichen Kraft entschieden 103 . Während also einekörperliche Sache nicht durch Rechtsgeschäft aufser Verkehr ge-setzt werden kann, kann durch Rechtsgeschäft eine uuveräufser-liche Forderung geschaffen oder eine veräufserliche Forderung ineine unveräufserliche verwandelt werden. Hier handelt es sicheben um einen Vermögensgegenstand, dessen Gestaltung und Um-gestaltung dem Partei willen anheimgegeben ist. Die gewillkürteUnübertragbarkeit ist somit eine Eigenschaft der Forderung undein Hinderungsgrund ihrer Abtretung. Die Abtretung, ist dahernicht blofs, wie Manche annehmen, relativ unwirksam, sondernnichtig. Doch kann die Unübertragbarkeit durch Vereinbarung
100 So verhält es sich z. B. hei der Forderung auf Bestellung einerpersönlichen Dienstbarkeit, auf Befreiung von einer Verbindlichkeit (Seuff.XXXVIII Nr. 224), auf ärztliche Behandlung, auf Herstellung eines Porträts.Vgl. meine Abh. über Schuldnachf. u. Haft. S. 49 u. 57.
101 Mit dem Grundstück übertragbar wird z. B. regelmäfsig die Forderungauf Bestellung einer Grunddienstbarkeit sein. Mit dem Geschäft übertragbardie Forderung auf Unterlassung eines Konkurrenzbetriebes; vgl. II. Lehm anna. a. 0. S. 312 ff. Auch Ansprüche auf Dienstleistung und auf Ausführungeines Auftrages sind oft nach der Natur des Schuldverhältnisses mit einem ,Betriebe dergestalt verbunden, dafs sie mit ihm übertragen werden können. —Beschränkt übertragbar sind auch die für sich unübertragbaren Neben- und Hilfs-rechte, da sie mit der Forderung übergehen; oben S. 185 Anm. 30, S. 193 Anm. 65-66.
102 B.G.B. § 399 1-Ialhs. 2.
los ygj_ fjj r d as g em _ R. VY i n d s c h e i d § 335 Anm. 5; Seuff. XXXVINr. 271, XXXIX Nr. 96, XL Nr. 192, E.Ger. XXXI Nr. 32. Für das preufs.R. R.Ger. XXXVIII Nr. 83. — Anders für das französ. R. II.Ger. XXVIINr. 86. Auch Entw. I § 295 2 wollte gegenteilig bestimmen.