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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Erstes Kapitel. Sckulilverliältnisse überhaupt.

Verhältnissen ergibt sich kraft der allgemeinen Eegel oft aus derNatur der bedungenen Leistung die Unübertragbarkeit der For-derung. So z. B. bei Forderungen auf Herstellung eines Werkes 96 ,auf Vornahme eines Vertragsschlusses 97 , auf Gewährung von Unter-halt 9S , auf eine Unterlassung". Da in solchen Fällen der Schuld-inhalt durch die Individualität des Gläubigers bestimmt wird, derGläubiger aber den .Schuldinhalt nicht ohne Mitwirkung desSchuldners ändern kann, ist die Abtretung der Forderung durchden Gläubiger nichtig.. Dagegen kann eine Abtretung unter Mit-wirkung des-Schuldners'zustande kommen, wenn damit eben gleich-zeitig eine Änderung des Schuldinhalts vereinbart wird, ohne dieIdentität der Schuld aufzuheben. Ist jedoch die geschuldete Leistung

Gegenstand'S.' 71. Allein wenn das B.G.B. § 40 sogar bei rechtsfähigen Ver-einen die Festsetzung der Übertragbarkeit der Mitgliedschaft durch dieSatzung zuläfst,.so ist nicht einzusehen, warum nicht eine Gesellschaft (oderein nicht rechtsfähiger Verein) mit übertragbarer Teilhaberschaft errichtetwerden können soll. Dann aber sind die einzelnen Ansprüche jedenfalls zu-sammen mit der Teilhaberschaft übertragbar.

96 Z. B. auf Anfertigung eines Porträts, Erteilung von Unterricht, ärzt-liche Behandlung. Nach II.G.B. § 664 ist hei dem Frachtgeschäft zur Be-förderung von Reisenden zur: See das Recht des Reisenden, wenn er imÜberfahrtsvertrage genannt ist, unübertragbar.

01 So ist unstreitig der Anspruch auf Darlehnsempfang aus einem Vor-verträge unübertragbar. Bestritten ist, ob nicht der blofse Anspruch auf Aus-zahlung der Darlehnsvaluta abgetreten werden kann. Dafür die herrschendeLehre und die überwiegende Praxis; vgl. Planck 3 Bern. 1, SckollmeyerBern. 3, S to b b e -L e h m an n d-nm.44, D e r nb ur g 3 § 137 Anm. 14, E n ne c c e r u s§ 302 III 1, .Regelsberger,; Jahrb. f. D. LII 417 ff., R.Ger. XXXVIII Nr. 83,LXVIII Nr, 86,. Gruckpt LIII 415 und andere Erkenntnisse. Nur wird meistzugegeben, daß. bei einem Darlehn für einen bestimmten Zweck (z. B. Bau-gelder) eine Abtretung des Anspruchs unzulässig ist, die das Geld dem Zweckentfremden würde, Regelsberger a.-a. 0. S. 41911'., R.Ger. XXXVIII Nr. 83,Rspr. d. O.L.G- XVL378, Allein die ganze Lehre ist verfehlt. Denn ein vondem Anspruch auf Dalirleknsempfang trennbarer Anspruch auf Summenzaklungexistiert gar nicht; vgl.; Oertmann Bern, la e, Seuff. XIX Nr. 35, R.Ger.XXXII Nr. 90. Überdies würde aus der Übertragbarkeit des Anspruchs auchdessen Pfändbarkeit folgen, was praktisch höchst bedenkliche Folgen hätte;vgl. Siber b, Planck 4 Bern. 1 c. Auch bei sonstigen Vorverträgen ist zwarnicht unbedingt (wie R:ehbein S, 387 ff. u. Oertmann in 1. Aufl. meinen),wohl aber regelmäßig die Abtretung der Forderung auf Vertragsscklufs unzu-lässig; vgl. Scho.llmeyer a, a. 0., Oertmann Bern. 1 a o.

93 So bei Ansprüchen aus Verpfründungsverträgen, Altenteilsverträgenusw. Hinsichtlich d.er gesetzlichen Unterhaltsansprüche greift das Pfändungs-verbot der Z.Pr.Qi ,§ ; 85.6. Z, 2 durch.

99 TI. Le hm, anm 3 DieU.nterlassungspflickt S. 31211.