§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen.
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nicht übertragbar, bevor sie durch Vertrag anerkannt oder rechts-hängig geworden sind 8S . Sodann können die Ansprüche auf Ent-schädigung für unschuldig erlittene Strafe oder Untersuchungshaftnicht übertragen werden, bevor ihre richterliche Feststellung er-folgt ist 8 “. Unbedingt sind ferner gewisse vermögensrechtlicheAnsprüche aus familienrechtlichen Verhältnissen der Übertragungentzogen 90 . Auch kann aus Gründen des öffentlichen Rechts einVerbot der Übertragung selbst ohne ausdrückliche Bestimmunganzunehmen sein 91 . In allen solchen Fällen handelt es sich umzwingendes Recht, so dafs die verbotswidrige Abtretung nichtigist und auch durch Zustimmung des Schuldners nicht wirksamwerden kann.
b. Unübertragbar sind Forderungen, die wegen der Be-schaffenheit der geschuldeten Leistung an die Persondes Gläubigers gebunden sind. Dies ist der Fall, wenn die Leistungan einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohneVeränderung ihres Inhaltes erfolgen kann 92 . Nach besonderergesetzlicher Bestimmung gehören dahin im Zweifel die Ansprücheauf Dienste und auf Ausführung eines Auftrages 98 , mangels andererVereinbarung das Vorkaufsrecht 94 und normalerweise alle gegen-seitigen Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertragemit Ausnahme fälliger Ersatzansprüche und der Gewinn- und Aus-einandersetzungsansprüche 95 . Aber auch bei vielen anderen Schuld-
88 B.G.B. § 847, § 1300 2 .
89 R.G. v. 20. Mai 1898 § 5 4 , v. 14. Juli 1904 § 6 4 . — Gleiches mufs fürdie Ansprüche auf Bufse wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts gelten.
90 So die Ansprüche des Ehemanns auf Beitragsleistungen der Frau nachB.G.B. § 1427, 1585; der Anspruch der Tochter auf Aussteuer nach § 1628.
91 So hat das R.Ger. den Darlehnsanspruch der öffentlichen Pfandleiherfür unübertragbar erklärt; D.J.Z. IX 745.
92 B.G.B. § 399. Vgl. Sachs. Gb. § 966. — Was Gerhard Beseler,Arch. f. z. Pr. CX 114 ff., hiergegen einwendet, ist nicht zutreffend. Die „ab-gescliwächte Zession“, die auch hier zulässig sein soll, ist nicht Abtretung derForderung, sondern nur Übertragung des Rechtes zu ihrer Ausübung; vgl.unten S. 203 Anm. 112.
93 B.G.B. § 613, 664Es handelt sich um eine blofse Auslegungsregel.Die Übertragbarkeit kann vereinbart oder nach den Umständen als vereinbartanzunehmen sein.
84 B.G.B. § 514. Die Vorschrift gibt sich ausdrücklich als nachgiebigenRechtssatz.
95 B.G.B. § 717. Der Rechtssatz entspricht dem personenrechtlichenWesen der Gesellschaft. Doch ist er als nachgiebig anzusehen; vgl. Jorges,Z. f. II.R. LI 75 ff., Staub, Exkurs zu § 122 Anm. 29. A.M. Solim, Der