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3 (1917) Schuldrecht
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Erstes Kapitel. Schuldverliältnisse überhaupt.

4. Einschränkungen der Übertragbarkeit. Nachheutigem Recht gilt die freie Übertragbarkeit der Forderungenals Regel 83 . Allein ein Wesensmerkmal der Forderungen ist sienicht. Vielmehr gibt es zahlreiche Forderungen, die unübertrag-bar oder nur beschränkt übertragbar sind.

a. Unübertragbar sind Forderungen, deren Übertragung ge-setzlich verboten ist.

Von besonderer Wichtigkeit ist das allgemeine Verbot derÜbertragung unpfändbarer Forderungen 86 . Insoweit eine For-derung, weil die geschuldete Leistung der Lebensnotdurft desGläubigers dient, dem Zugriff Dritter entzogen ist, wird sie auchvor der Trennung von der Person des Gläubigers durch desseneigne rechtsgeschäftliche Verfügung geschützt. Dabei handelt essich um eine im öffentlichen Interesse errichtete Schranke derVertragsfreiheit. Die Abtretung ist daher nichtig. Hieran kannauch die Zustimmung des Schuldners nichts ändern 87 .

Daneben begegnen spezielle Übertragungsverbote. So sinddie Ansprüche auf Ersatzleistung wegen eines immateriellen Schadens

85 Das römische Verbot der Zession rechtshängiger Forderungen, dasschon durch viele Partikularrechte beseitigt war und auch in der gemein-rechtlichen Praxis vielfach nicht durchgeführt oder beschränkt wurde, istbereits durch die Z.Pr.O. § 263 (jetzt265) allgemein aufgehoben; vgl. Stobbe-Lehmann § 226 Anm. 4850, Dernburg § 136(137) IV, Hellwig, Rechts-kraft S. 153ff., Lippmann, Jahrb. f. D. NLV 391 ff. Auch das römischeVerbot der Zession an einen potentior mit seinen deutschrechtlichen Aus-strahlungen (vgl. oben Bd. I 441 Anm. 27) ist seit lange veraltet und heutevöllig beseitigt; vgl. Windscheid-Ivipp § 336 Z. 2a, Stobbe-Lekmann§ 226 Z. 6 a.

88 B.G.B. § 400. Im bisherigen Recht war ein derartiger allgemeiner Satznicht anerkannt; R.Ger. IV Nr. 42, Seuff. XXXVIII Nr. 17. Darum findet sichin manchen älteren Reichsgesetzen die Unübertragbarkeit neben der Unpfänd-barkeit besonders ausgesprochen. So im R.G. v. 21. Juli 1869 § 2, im Reiclis-beamtenges. § 6, im Reichsmilitärges. § 45, im Hilfskassenges. § 45. Ebensoaber in R.V.O. § 119 u. 1325 u. Angest.V.G. § 93, weil hier die Übertragungausnahmsweise mit Genehmigung des Reichsversicherungsamtes (oder Renten-ausschusses) in Fällen, in denen die Pfändung unzulässig ist, stattfinden kann;vgl. auch Angest.V.G. § 371. Die Übertragbarkeit der Ansprüche der Beamten,Geistlichen, öffentlichen Lehrer und ihrer Hinterbliebenen auf Besoldung,Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld kann nach E.G. Art. 81landesrechtlich in weiterem Umfange, als sich schon aus Z.Pr.O. § 850 ergibt,beschränkt werden. Darüber, dafs umgekehrt unübertragbare Forderungender Regel nach auch unpfändbar sind, vgl. oben Bd. II 1008.

81 Für den Arbeits- und Dienstlohn ist dies im R.G. v. 21. Juni 1869 § 2besonders ausgesprochen.