§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen.
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sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Abtretenden und dem Er-werber nach dem Rechtsgrunde der Abtretung. Insbesondere kanneine Verpflichtung des Abtretenden, für den rechtlichen Bestandder Forderung oder darüber hinaus für ihre Realisierbarkeit Ge-währ zu leisten, nur aus dem zugrundeliegenden Kausalgeschäfthergeleitet werden 83 . Weitere Verpflichtungen gegenüber demneuen Gläubiger kann der bisherige Gläubiger dadurch auf sichladen, dafs er vermöge seiner fortdauernden Legitimation als Gläu-biger etwas empfängt, was dem Erwerber gebührt, oder dessenForderung auf andere Weise beeinträchtigt; als Verpflichtuugs-gründe können dabei namentlich Geschäftsführung ohne Auftrag,unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung in Be-tracht kommen si .
83 Ist dieses ein Verkauf, so haftet der Abtretende als Verkäufer fürden rechtlichen Bestand der Forderung, während er für die Zahlungsfähigkeitdes Schuldners nur auf Grund eines besonderen Versprechens einzustehenhat; B.G.B. § 437—438. Gleiches gilt, wenn ein anderes entgeltliches Ver-äufserungsgescliäft zugrunde liegt; § 445. Im Falle der Schenkung haftet derAbtretende auch für den Bestand der Forderung regelmäfsig nicht; § 523. —Die ältere gemeinrechtliche Lehre stellte allgemein den Grundsatz auf, dafsder Zedent für die Verität, nicht für die Bonität der Forderung hafte; erstseit der Schrift von Schliemann, Die Haftung des Zedenten, 1848, wurdedieser Satz als unzutreffende Verallgemeinerung dessen, was die Quellen fürden Forderungskauf bestimmen, aufgegeben. An das gemeine Recht schliefsensich hinsichtlich der entgeltlichen Zession der Code civ. a. 1693—1695 und dasSchweiz. O.R. a. 192 (171) an, während das Preufs. A.L.R. I, 11 § 420 u. dasOsten-. Gb. § 1397 dem Zedenten der Regel nach auch eine Haftung für dieZahlungsfähigkeit des Schuldners auferlegen. Das Sächs. Gb. § 971 verweistauf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, fügt aber ausdrücklich hinzu, dafsim Zweifel der abtretende Gläubiger nicht für die Zahlungsfähigkeit desSchuldners haftet. Soweit auf Grund des Gesetzes oder besonderer Übernahmeeine Haftung für Zahlungsfähigkeit eintritt, erstreckt sie sich im Zweifel nurauf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung; Code civ. a. 1695, B.G.B.§ 438. Manche Gesetze bestimmen überdies ausdrücklich, dafs der Zedentimmer nur bis zum Betrage der empfangenen Valuta haftet; Preufs. A.L.R. I,11 § 420, Ost. Gb. § 1397, Code civ. a. 1694, Schweiz. O.R. a. 194 (173 1 ).
84 Ist der Erwerber der Forderung dadurch geschädigt, dafs der bisherigeGläubiger die Forderung noch einmal abgetreten und der Schuldner sich ingutem Glauben mit dem scheinbaren Erwerber eingelassen hat, so kann ersich auch an den letzteren halten und mindestens von ihm das Empfangeneals ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen. Abweichend bestimmtdas Sächs. Gb. § 973, dafs, wenn der zweite Zessionär die Forderung in red-lichem Glauben erhoben hat, der erste Zessionär nichts von ihm herausfordern,sondern sich nur an den Zedenten halten kann. Eine solche Ausiiahme-bestimmuHg ist dem B.G.B. fremd.