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Erstes Kapitel. Scliuldverhältnisse überhaupt.
e. Im Falle einer mehnnal igen A b tr etun g derselbenForderung kann derjenige, dem die schon abgetretene Forderung-abgetreten wurde, die Forderung nicht erwerben 80 . Allein dieSchutzvorschriften zugunsten des gutgläubigen Schuldners findenentsprechende Anwendung 81 . Wenn daher der Schuldner, ohnevon der früheren Abtretung Kenntnis erlangt zu haben, an denspäteren Erwerber leistet oder sich mit ihm auf ein Rechtsgeschäft,oder einen Rechtsstreit über die Forderung einläfst, so mufs derfrühere Erwerber dies gegen sich gelten lassen. Hier verschafftalso die Abtretung durch einen Nichtgläubiger, der aber auf Grundseiner bisherigen Gläubigerstellung dem Schuldner gegenüber nochals Gläubiger legitimiert war, dem blofsen Scheingläubiger aufKosten des wahren Gläubigers die Legitimation als Gläubigergegenüber dem Schuldner. Die gleiche Legitimation eines Nicht-gläubigers tritt ein, wenn eine bereits abgetretene Forderung durchgerichtlichen Beschlufs einem Dritten überwiesen wird oder wennder bisherige Gläubiger ihren gesetzlichen Übergang auf einenDritten diesem gegenüber als erfolgt anerkennt.
f. Die schuld rechtlichen Verpflichtungen, die derAbtretungsvertrag als solcher erzeugt, erschöpfen sich in der Bei-hilfe , die der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger durchAuskunfterteilung, Aushändigung der Beweisurkunden und gehörigeBeurkundung der Abtretung zu leisten hat, um ihm die Ausübungdes übertragenen Rechtes zu erleichtern 82 . Im übrigen bestimmt
gilt nur zugunsten, nicht zum Nachteil des gutgläubigen Schuldners. Vgl.Näheres h. Iiellwig, Rechtskraft S. 400ff.; Rehbein II 404ft'.; PlanckBern. 2; Schollmeyer Bern. 2; Oertmann Rem. 2; Endemann I § 152Anm. 23; Enneccerus § 304 I 2; Sobernheim a. a. 0. S. 81 ff. — DieAnzeige der früher erfolgten Abtretung nach ergangenem Urteil entzieht demSchuldner von nun an den Schutz des § 407 2 ; R.Ger. LXXXIV Nr. 50.
80 Oben S. 184 Anm. 23. — Nach Schweiz. O.R. a. 186 (jetzt wegen a. 165 1 ge-strichen) ging die Abtretung vor, für welche die ältere schriftliche Beurkundungvorliegt.
81 B.G.B. § 408. Vgl. Sachs. Gh. § 973; Schweiz. O.R. Art. 187 (167). -Nicht anwendbar ist jedoch die das Aufrechnungsrecht erweiternde Vorschriftdes § 406 B.G.B. (bestritten; vgl. Siber hei Planck 4 Bern. 1 li).
82 B.G.B.§402—403unddazuobenS.188Anm.44u.S. 189Anm.50. Vgl.Sachs.Gb. § 970; Schweiz. O.R. a. 191 (170 2 ). — Diese Ansprüche stehen bei wieder-holter Abtretung auch den späteren Erwerbern unmittelbar gegen den erstenAbtretenden zu. A.M. Planck 3 zu § 402 Bern. 1 f, Oertmann, Bern. 4. Vgl.aber jetzt Siber b. Planck 4 Bern. 1 f, Rehbein II 392, SchollmeyerBern.4, Dernburg § 142(143)11 u. hes. Enneccerus §305 Z. 3, der zutreffendbetont, dafs es sich um Hilfsrechte handelt, die mit der Forderung ohne weiteresübergehen.