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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 180. Rechtsnachfolge in Forderungen.

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Schuldner an den bisherigen Gläubiger bewirkte Leistung undjedes inzwischen zwischen beiden in Ansehung der Forderung vor-genommene Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen 76 . Der Schuldnerwird befreit oder erlangt eine ihm vorteilhafte Änderung des Schuld-inhalts, während der neue Gläubiger einen entsprechenden Itechts-verlust erleidet 77 . Dagegen kann der bisherige Gläubiger durchRechtsgeschäft mit dem Schuldner die Rechtslage des neuen Gläu-bigers nicht mehr verbessern 78 . In gleicher Weise wirkt das ineinem erst nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dembisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreite ergangenerechtskräftige Urteil über die Forderung gegen den neuen Gläu-biger, sofern nicht der Schuldner beim Eintritt der Rechtshängig-keit die Abtretung kannte 79 .

S. 202fl'. Hellwig, Rechtskraft S. 390ft'. Fr. Sobernlieim, Ein Beispiefür die Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschriften zugunsten des gutenGlaubens (§ 407 B.G.B.), Borna-Leipzig 1906. Wellspacher a. a. O. S. 70ff.Kennenmüssen steht hier der Kenntnis keineswegs gleich. Erforderlich istsichere Kenntnis, die aus einer einfachen Mitteilung des neuen Gläubigers nochnicht folgt; R.Ger. LXI Nr. 60.

76 So z. B. einen Erfüllungsvertrag, Vergleich oder Erlafs, eine Stundung,Aufrechnung oder Kündigung, auch, obschon es kein Rechtsgeschäft ist, einin Annahmeverzug setzendes Leistungsangebot.

77 Manche folgern aus der Fassung des § 407 (gegen sich gelten lassen),dafs die Wirksamkeit der Leistung oder des Rechtsgeschäfts nur insoweit ein-trete, als der Schuldner sie geltend macht. Der Schuldner könne also nachseiner Wahl auch die an den bisherigen Gläubiger bewirkte Leistung auf Grunddes § 812 zurückfordern und an den neuen Gläubiger leisten. So Hellwig,Verträge S. 297; Regelsberger, Jahrb. f. D. XLVII 36611'.; Cosack § 116I 3; Köhler, Lehrb. II 1 S. 16911'., 53911'.; Enneccerus § 304 Anm. 2;Engelmann b. Dernburg 4 § 140 Anm. 3. Allein dies widerspricht der all-gemeinen Struktur der Vorschriften zum Schutz des guten Glaubens. DerSchuldner kann wirksam an den wahren Gläubiger leisten; hat er aber einmalan den legitimierten Scheingläubiger geleistet, so ist die Forderung durchgehörige Erfüllung erloschen und kann auch von ihm selbst nicht als fort-bestehend behandelt werden. Ebenso verhält es sich bei jedem mit dem bis-herigen Gläubiger vorgenommenen Rechtsgeschäft. Vgl. Planck zu § 407Bern. 1; Endemann § 152 Anm. 2122; Oer t mann Bern, lc; So bern-keim a. a. O. S. 11 ff., 30 ff.

78 Daher kann er z. B. nicht mehr für ihn Sicherungsrechte erwerben,eine gegen ihn laufende Verjährung unterbrechen, eine Erhöhung des Zins-satzes vereinbaren, durch Mahnung Schuldnerverzug begründen usw. Vgl.

R. Ger. LII Nr. 50; Dernburg § 139 (140) Anm. 2 ; Eck S. 397 ; Sobernlieim

S. 6ff, 46 ff, 77 ff.; Siber b. Tlanck 4 Bern. lb. A. M. Eccius, D.J.Z. VIII20811., Oertmann Bern. 7.

75 B.G.B. § 407 2 . Auch die Prozefslegitimation des bisherigen Gläubigers

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